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Regelwerk

Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Februar 2010
(MBl. Nr. 6 vom 15.03.2010 S. 112)



Gem..RdErl. des MI, der StK und der übrigen Min. vom 22.02.2010 - 343-03013/100

Bezug: RdErl. des MI vom 24.11.1995 (MBl. LSa 1996 S. 6)

1. Anwendungsbereich

Dieser. Gem. RdErl. gilt für die gesamte unmittelbare Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich ihrer Betriebe nach der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) und regelt das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 54 Landesbeamtengesetz ( LBG LSA) vom 15.12.2009 (GVBl. LSa S.. 648) in Verbindung mit § 42 des Beamtenstatusgesetzes ( BeamtStG) vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) und § 3 Abs. 3 Tarifvertrag für den. öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 (MBl. LSa 2007 S. 163).

Für die Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt und den Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt stellt dieser Gem. RdErl. eine Empfehlung dar.

Den kommunalen Körperschaften sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend diesem Gem. RdErl. zu verfahren.

2. Begriffe

2.1 Bedienstete

Bedienstete im Sinne dieses Gem. RdErl. sind alle Bediensteten des Landes unabhängig von der Natur ihres zum Land bestehenden Rechtsverhältnisses (unter anderem alle in § 42 Abs. 1 BeamtSt genannten, Beschäftigte gemäß Tarifvertrag, außertariflich Beschäftigte, Auszubildende und alle, die in ein vergleichbaren Rechtsverhältnis mit dem Land stehen).

2.2 Belohnungen, Geschenke nd sonstige Vorteile

Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile sind alle Zuwendungen von Dritten, auf die Bedienstete keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell in ihrer wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch persönlichen Läge objektiv besser stellen. Hierzu zählen auch solche Zuwendungen, die Dritten (z.B. Angehörigen, Bekannten, Vereinen, dem Dienstherrn, dem Arbeitgeber, aber auch der Beschäftigungsbehörde, -dienststelle oder -gebietskörperschaft des Vorteilsempfängers) zugewendet werden, wenn sie bei den Bediensteten zu einer Ersparnis führen oder wenn sie ihn in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellen.

Neben der Zuwendung von Bargeld und Sachwerten können dafür auch alle andern Leistungen in Betracht kommen.

2.3 Bezug auf das Amt

In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn der Geber der Zuwendung sich davon bestimmen lässt, dass der Bedienstete eine bestimmte Funktion bekleidet oder bekleidet hat und die Intention des Gebers für den Bediensteten erkennbar oder zu vermuten ist. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich.

Zum Amt gehört sowohl das Hauptamt als auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Vorgesetzten ausgeübte oder im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Bediensteten stehende Nebentätigkeit.

Vorteile, die dem Bediensteten ausschließlich innerhalb der Privatsphäre gewährt werden, dürfen dann nicht angenommen werden, wenn erkennbar oder zu vermuten ist; dass sie mit Erwartungen auf die dienstliche Tätigkeit des Bediensteten verknüpft werde .

Bei Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis kann von der Vermutung ausgegangen werden , dass ein Bezug zum Amt dann nicht gegeben ist, wenn es sich um sozial adäquate Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Dienstjubiläum) handelt.

2.4 Annahme

Die Annahme erfolgt durch die Entgegennahme der Zuwendung, aber auch in jedem dienstlichen oder privaten Be- oder Ausnutzen. Dazu zählt auch, wenn die Zuwendung unmittelbar an Dritte abgegeben wird. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht auch schlüssiges Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen).

Soweit ein dem Bediensteten nahestehender Dritter unmittelbar Zuwendungsempfänger ist, ist dies dem Bediensteten zuzurechnen, wenn der Empfang mit seinem Wissen oder Wollen erfolgt oder billigend in Kauf genommen wird.

2.5 Zuständige Stelle

Die für die Zustimmung zur Annahme zuständige Stelle ist für Beamte und Richter die oberste oder zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde oder die Behörde, die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 LBG LSa die Befugnis übertragen bekommen hat. Für Beschäftigte ist die jeweilige Beschäftigungsbehörde die zuständige Stelle.

Die nach § 54 Abs. 1 LBG LSa zuständige Stelle ist allen Bediensteten bekannt zu geben.

3. Annahmeverbot und Anzeigepflicht

Für Bedienstete besteht ein generelles Annahmeverbot aller Zuwendungen von Dritten. Alle Zuwendungen sind grundsätzlich dem Geber zurückzugeben. Bedienstete unterrichten die zuständige Stelle unverzüglich über jeden Versuch, ihre dienstliche Tätigkeit durch das Angebot von Geschenken, Belohnungen oder sonstigen Vorteilen zu beeinflussen.

Angebotene Zuwendungen, die der Bedienstete zurückgewiesen hat, sind der für die Zustimmung zuständigen Stelle anzuzeigen.

4. Zustimmungsverfahren

Bedienstete müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Deshalb darf der Bedienstete, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, Zuwendungen eines Gebers nicht für sich oder einen Dritten in Bezug auf sein Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Eine Annahme erfordert die vorherige Zustimmung der zuständigen Stelle.

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