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§ 70 Eigengeld

(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die der Gefangene bei Strafantritt in die Anstalt mitbringt, Geldern, die ihm während der Haftzeit zugehen, und Bezügen, die nicht als Hausgeld oder zur Bildung des Überbrückungsgeldes in Anspruch genommen werden.

(2) Der Gefangene kann über das Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 31 Abs. 3 und 4 und § 68 bleiben unberührt.

Abschnitt 9
Sicherheit und Ordnung

§ 71 Grundsatz

(1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Erziehung und Förderung aller Gefangenen ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die dem Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

§ 72 Verhaltensvorschriften

(1) Der Gefangene ist für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und muss mit seinem Verhalten dazu beitragen. Sein Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken.

(2) Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten.

(3) Der Gefangene hat die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch diese beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.

(4) Der Gefangene hat seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(5) Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 73 Durchsuchung, Absuchung

(1) Der Gefangene, seine Sachen und der Haftraum dürfen durchsucht und mit technischen Mitteln abgesucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

§ 74 Sichere Unterbringung

(1) Ein Gefangener kann in eine Anstalt verlegt werden, die für eine sichere Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt.

(2) § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 75 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Jugendstrafvollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis des Gefangenen zulässig

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
  4. die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht und
  5. Messungen.

(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zur Gefangenenpersonalakte' genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen gespeichert werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, in § 78 Abs. 2 und in § 99 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet werden.

(3) Wird der Gefangene aus dem Jugendstrafvollzug entlassen oder in eine andere Anstalt verlegt, sind diese in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten nach spätestens zwei Jahren zu löschen.

§ 76 Lichtbildausweise

Die Anstalt kann den Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und zu vernichten.

§ 77 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelmissbrauch

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt können allgemeine Kontrollen angeordnet werden, um den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Gegen einzelne Gefangene kann eine Kontrolle angeordnet werden, wenn sie im Verdacht stehen, Suchtmittel zu besitzen oder solche zu gebrauchen. Die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

(2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen dem Gefangenen auferlegt werden.

§ 78 Festnahmerecht

(1) Ein Gefangener, der entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhält, darf durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden.

(2) Nach § 75 Abs. 1 und § 98 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme des entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.

§ 79 Besondere Sicherungsmaßnahmen

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(Stand: 29.08.2023)

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