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AVO InsO - Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung
- Sachen-Anhalt -
Vom 13. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 33 vom 27.12.2007 S. 436; 15.12.2009 S. 720 09; 08.11.2011 S. 818; 26.11.2012 S. 553 12; 04.12.2013 S. 506; 13.12.2014 S. 533 *; 20.12.2016 S. 391 16; 15.01.2019 S. 19 19; 19.05.2020 S. 249 20; 18.02.2021 S. 63 21; 17.11.2022 S. 350 22; 16.09.2024 S. 249 24, 24a, 24b i.K.)
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 17. November 1998 (GVBl. LSa S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 707), wird verordnet:
Das Land gewährt den gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen auf Antrag Pauschalen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung.
Der Bedarf zur Finanzierung anerkannter Stellen richtet sich nach der demografischen Entwicklung. Maßgeblich ist ein Beraterschlüssel von einer Fachkraft auf(66.000gültig ab 01.01.2025 85 000) Einwohnerinnen und Einwohner. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde vom Beraterschlüssel abgewichen werden.
(1) Es sollen nicht mehr Stellen finanziert werden, als zur Deckung des in § 2 festgestellten Bedarfs notwendig sind (berechtigte Stellen). Sind mehr Stellen als geeignete Stellen anerkannt, erfolgt vor einer Erstattung ein Feststellungsbescheid an die Stelle, die die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde nach den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Kriterien anhand der dort genannten Reihenfolge auswählt.
(2) Bei der Finanzierung geeigneter Stellen in freier Trägerschaft ist der Grundsatz der landesweiten möglichst gleichgewichtigen Trägerpluralität zu beachten.
(3) Weitere Kriterien für die Auswahl sind:
(4) Bei der Auswahl zur Finanzierung werden nur die Stellen berücksichtigt, die einen Anspruch auf eine Finanzierung von mindestens 0,5 Vollzeitäquivalenten an Beratungsfachkräften für die Verbraucherinsolvenzberatung haben.
§ 4 Höhe der Pauschalen 19 22 24
(1) Die gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen erhalten für ihre Beratungstätigkeit, insbesondere zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung und die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 305 der Insolvenzordnung, eine Personal- und Sachkostenerstattung. Diese gliedert sich in eine Vorhaltepauschale nach Absatz 2 und Fallpauschalen nach Absatz 3. Die Erstattung ist auf höchstens(95 500 gültig ab 01.01.2026 97 410) Euro je anerkannter Vollzeitberatungsfachkraft jährlich begrenzt. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die durch
(Stand: 12.02.2025)
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