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Regelwerk, Allgemeines, Steuern

Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 1. September 2022
(MBl. LSa Nr. 33 vom 04.10.2022 S. 375)



Gem. RdErl. des MF und MWL vom 1. September 2022 - 43-S 4500-6/63.11-61106

Bezug:
Gem. RdErl. des MF und MRLU vom 15. Januar 2001 (MBl. LSa S. 540)

1. Allgemeines

Erwerbsvorgänge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a oder § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes von der Besteuerung ausgenommen sind.

Es gilt eine Nichtaufgriffsgrenze in Höhe von 20 v. H.

Gemäß § 23 Abs. 17 des Grunderwerbsteuergesetzes ist § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a des Grunderwerbsteuergesetzes erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 28. Dezember 2020 verwirklicht worden sind.

2. Nicht steuerbare Rechtsvorgänge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a des Grunderwerbsteuergesetzes unterliegen folgende Rechtsvorgänge bis zur Höhe des Sollanspruchs nicht der Grunderwerbsteuer, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist:

  1. der Übergang des Eigentums durch Abfindung in Land,
  2. die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen in den Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie
  3. die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.

In diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 v. H. übersteigt.

Das heißt, übersteigt der Wert des zugeteilten Grundstücks den Wert des eingebrachten Grundstücks (Sollanspruch auf Zuteilung) um höchstens 20 v. H. (= Minderzuteilung, wertgleiche Zuteilung oder unwesentliche Mehrzuteilung), ist diese Zuteilung insgesamt steuerfrei. Erfolgt jedoch eine Zuteilung, die den Sollanspruch um mehr als 20 v. H. übersteigt (wesentliche Mehrzuteilung), ist diese Zuteilung in Höhe der Differenz zwischen der Zuteilung und dem Sollanspruch grunderwerbsteuerpflichtig.

3. Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist die über eine nicht steuerbare Landabfindung hinausgehende Landzuteilung ebenso wie die übrigen steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge nach § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert (nach § 8 des Grunderwerbsteuergesetzes der Wert der Gegenleistung) 2.500 Euro nicht übersteigt.

4. Auswirkungen auf die an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz Beteiligten

4.1 Beteiligte Grundstückseigentümer und sonstige Rechtsinhaber

4.1.1 Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht:

  1. die wertgleiche Landabfindung nach § 44 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisungen nach § 44 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend dem Begriff der Abfindung in Land im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a des Grunderwerbsteuergesetzes; ist die unvermeidbare Mehrausweisung größer als 20 v. H. des Sollanspruchs, so ist sie in Höhe der Differenz zwischen Zuteilung und Sollanspruch grunderwerbsteuerpflichtig (vergleiche Nummer 2);
  2. die Landabfindung nach § 44 Abs. 6 des Flurbereinigungsgesetzes im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet;
  3. die Landabfindung nach § 44 Abs. 7 des Flurbereinigungsgesetzes beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und einem Flurbereinigungsgebiet;
  4. die Landabfindung nach § 48 des Flurbereinigungsgesetzes bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum;
  5. die Landabfindung nach § 49 Abs. 1 und § 73 des Flurbereinigungsgesetzes zum Ausgleich für aufgehobene oder in Land abzufindende Rechte an einem Grundstück;
  6. die Landabfindung nach § 50 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes für nicht wesentliche Grundstücksbestandteile entsprechend § 50 des Flurbereinigungsgesetzes;
  7. der wertgleiche Grundstückstausch in einem freiwilligen Landtausch nach § 103b Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisungen;

4.1.2 Grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn die Freigrenze von 2.500 Euro überschritten wird (vergleiche Nummer 3):

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