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Allgemein

VIG AG LSa - Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Verbraucherinformationsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. Januar 2011
(GVBl. LSa Nr. 2 vom 03.02.2011 S. 26)
Gl.-Nr.: 2125.15



§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle informationspflichtigen Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnehmen, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), genannten Zwecke dienen.

(2) Die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes finden Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.

§ 2 Informationspflichtige Stellen

(1) Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden sind für ihren Zuständigkeitsbereich zuständige Stelle nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 3 Abs. 1 Satz 4 des Verbraucherinformationsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Soweit die Landkreise oder kreisfreien Städte zuständige Stelle nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes sind, nehmen sie die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 3 Besondere Zuständigkeiten

(1) Im Rahmen der Fachaufsicht können die obersten und die obere Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachungsbehörden die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit mehrere gleichartige Anträge auf Auskunftserteilung zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt in den Zuständigkeitsbereichen mehrerer unterer Lebensmittel- oder Futtermittelbehörden nur einheitlich sachgerecht bearbeitet werden können.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen können die obersten Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer Fachaufsicht auch die Zuständigkeit auf die obere oder eine oder mehrere untere Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachungsbehörden übertragen, um die Verwaltungsverfahren zu bündeln. Gleiches gilt für die Übertragung von der oberen auf eine oder mehrere untere Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden.

(3) Über die Entscheidungen der Behörden nach Absatz 1 oder 2 sind die betroffenen Behörden unverzüglich zu unterrichten. Diese haben die bei ihnen vorliegenden Informationen, zu denen eine Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 getroffen wurde, an die in dieser Entscheidung bestimmte Behörde weiterzuleiten. Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem Verbraucherinformationsgesetz durch die jeweils tätig werdende Behörde gelten als deren eigene Handlungen.

(4) Soweit eine Behörde die Auskunftspflicht nach Absatz 1 übernommen hat oder diese ihr nach Absatz 2 übertragen wurde, ist für den in der entsprechenden Entscheidung angegebenen Sachverhalt nur diese Behörde informationspflichtig. Sie unterrichtet die anderen beteiligten Behörden nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens über dessen Ergebnis.

§ 4 Anhörung Dritter

Eine Anhörung Dritter nach § 4 des Verbraucherinformationsgesetzes kann unterbleiben, wenn eine solche bereits im Rahmen eines gleichartigen Antrags auf Informationszugang innerhalb eines Jahres durchgeführt wurde, es sei denn, die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die informationspflichtige Stelle kann auch eine rechtskräftige Entscheidung nach dem Verbraucherinformationsgesetz einer anderen informationspflichtigen Stelle zugrunde legen, wenn ein gleichartiger Lebenssachverhalt geregelt wird. Die oder der anzuhörende Dritte ist hierüber zu unterrichten.

§ 5 Verwaltungskosten

Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Die Gewährung von Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes ist kostenfrei.

§ 6 Ausgleich für Mehrkosten bei den Kommunen

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten für die durch die Wahrnehmung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz entstehenden Mehrkosten, soweit sie nicht durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 5 Satz 1 gedeckt werden, einen Betrag von insgesamt 650 Euro für jedes Kalenderjahr.

(2) Die Verteilung der Zuweisung auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt unabhängig von ihrer Finanzkraft zu 90 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 10 v. H. nach der Fläche. Dabei sind die Angaben des Statistischen Landesamtes zum 31. Dezember für das jeweils vorvergangene Jahr zugrunde zu legen. Die Auszahlung erfolgt am 10. April eines jeden Kalenderjahres.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE


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