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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und des Entschädigungsleistungsgesetzes
- Hamburg -
Vom 31. März 2026
(HmbGVBl. Nr. 13 vom 10.04.2026 S. 114)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
§ 34 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "wird" die Wörter "innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Amtszeit der bisherigen Bezirksamtsleitung" eingefügt.
2. In Absatz 4 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Wird die Frist nach Absatz 1 Satz 1 überschritten, kann der Senat die Bezirksamtsleitung ohne vorherige Wahl durch die Bezirksversammlung bestellen. Der Senat gibt der Bezirksversammlung vor der Bestellung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten. Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung."
Artikel 2
Änderung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
§ 2 Absatz 2 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2025 (HmbGVBl. S. 495) erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft." |
Artikel 3
Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
In § 5 Absatz 2 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 23. Juli 2025 (HmbGVBl. S. 495), wird die Zahl "741,24" durch die Zahl "739,94" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 30. Juli 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung (11.04.2026) in Kraft.
ID: 260954
| ENDE |
(Stand: 22.04.2026)
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