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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- Hamburg -

Vom 2. Dezember 2025
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 16.12.2025 S. 740)


Artikel 1

Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung

Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 657), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 In Satz 1 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Alt: Neu:
Buchstabe a 45 48,30
Buchstabe b 51,10 54,70
Buchstabe c 65,90 69,10
Buchstabe d 81,30 88,30

1.1.2 In Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Alt: Neu:
Buchstabe a 59,80 63
Buchstabe b 78,70 83,20
Buchstabe c 115,90 119,40

1.1.3 In Satz 3 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Alt: Neu:
Buchstabe a 63 73
Buchstabe b 83,20 91,50
Buchstabe c 119,40 111,60

1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Alt: Neu:
Buchstabe a 39,20 42
Buchstabe b 44,50 47,50
Buchstabe c 57,20 60
Buchstabe d 70,80 76,70

2. § 1a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1a Zwangsgeld

Die Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt

  1. 15 Euro für Zwangsgelder von bis zu 250 Euro,
  2. 50 Euro für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro und bis zu 1.000 Euro,
  3. 150 Euro für Zwangsgelder von mehr als 1.000 Euro und bis zu 5.000 Euro,
  4. 500 Euro für Zwangsgelder von mehr als 5.000 Euro.
" § 1a Zwangsgeld

Die Gebühr für die Festsetzung des Zwangsgelds beträgt:

  1. 16 Euro für Zwangsgelder bis zu 250 Euro,
  2. 52 Euro für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis zu 1.000 Euro,
  3. 155 Euro für Zwangsgelder von mehr als 1.000 Euro bis zu 5000 Euro,
  4. 515 Euro für Zwangsgelder von mehr als 5.000 Euro."

3. In § 2 Absatz 1 wird der Betrag "29,40" durch den Betrag "30,30" und der Betrag "23,10" durch den Betrag "23,80" ersetzt.

4. In den §§ 3 und 4 wird jeweils der Betrag "29,40" durch den Betrag "30,30" ersetzt.

5. In § 5 wird der Betrag "3,80" durch den Betrag "4" ersetzt.

6. In § 5a wird der Betrag "11,30" durch den Betrag "11,60" ersetzt.

7. § 5b wird wie folgt geändert:

7.1 In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils der Betrag "33" durch den Betrag "34" ersetzt.

7.2 In Absatz 3 wird der Betrag "13" durch den Betrag "13,40" ersetzt.

8. In § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils der Betrag "6,20" durch den Betrag "6,40" ersetzt.

9. Die Anlage erhält folgende Fassung:

alt neu
Gegenstandswert in Euro bis zu Höhe der vollen Gebühr in Euro
1.000 48
1.500 53
2.000 58
2.500 63
3.000 68

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