Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen
- Hamburg -

Vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 14.01.2025 S. 84)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes

Das Hochschulzulassungsgesetz vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 188), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.

1.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Unbeschadet der Regelungen in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 5a, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 9 erfolgt die Vergabe der Studienplätze an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieses Gesetzes Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen."

2. In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ist in einem Studiengang eine Gesamtzulassungshöchstzahl nach Absatz 3 Satz 1 festgesetzt worden, darf die Hochschule die Studienplätze, die sich aus der nach Absatz 2 ermittelten Aufnahmekapazität ergeben, abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes vergeben."

3. §§ 3 bis 5a erhalten folgende Fassung:

alt neu
" § 3 Vorabquoten

(1) Von den für Studienanfängerinnen und Studienanfänger nach § 2 festgesetzten Zulassungshöchstzahlen, vermindert um die Zahl der auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs gemäß § 7 Zuzulassenden, sind vorweg abzuziehen (Vorabquoten)

  1. ein Anteil von bis zu 10 vom Hundert (v. H.) für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind (ausländische Staatsangehörige, Quote für ausländische Staatsangehörige),
  2. ein Anteil von 5 v. H. für Personen, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, insbesondere weil gesundheitliche, familiäre oder soziale Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern oder die Bewerberin oder der Bewerber aus den genannten Gründen auf Hamburg als Studienort angewiesen ist und ein Umzug an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden kann (Härtequote),
  3. ein Anteil von 2 v. H. für Sportlerinnen und Sportler, die dem Bundeskader eines Spitzenfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes für eine vom Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein (OSP) betreute Sportart angehören (Spitzensportlerinnen und Spitzensportler) und aus diesem Grund an Hamburg als Studienort gebunden sind (Spitzensportquote); die Eigenschaft als Spitzensportlerin und Spitzensportler sowie die Zugehörigkeit zum Bundeskader einer Schwerpunktsportart des OSP (Absatz 2 Nummer 3) ist durch eine Bescheinigung des OSP nachzuweisen,
  4. ein Anteil von 3 v. H. für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen.

Über jede Vorabquote ist mindestens eine Person zum Studium zuzulassen, wenn in dieser Vorabquote mindestens eine Person zu berücksichtigen ist. Die Zahl der über die Vorabquote zu vergebenden Studienplätze darf 20 v. H. der insgesamt zu vergebenden Studienplätze nicht übersteigen. In der Quote nach Satz 1 Nummer 1 können die Hochschulen in einzelnen Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise ausländische Bewerberinnen und Bewerber adressiert, die Quote durch Satzung auf bis zu 50 v. H. festsetzen.

(2) Die Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden in den Vorabquoten vergeben

  1. bei ausländischen Staatsangehörigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5a,
  2. in der Härtequote nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte; bei einem vergleichbaren Grad der Härte erfolgt die weitere Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5,
  3. in der Spitzensportquote zunächst an Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, die dem Kader einer Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach noch verbleibende Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger an andere Spitzensportlerinnen und Spitzensportler; übersteigt die Zahl der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzensportlerinnen und Spitzensportler die Zahl der in der Spitzensportquote noch zu vergebenden Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger, so erfolgt die Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5,
  4. in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5.

(3) In den Vorabquoten nach Absatz 1 frei bleibende Studienplätze werden wie folgt vergeben:

  1. Studienplätze, die in der Quote für ausländische Staatsangehörige oder in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 frei bleiben, werden nach § 4 vergeben,
  2. Studienplätze, die in der Härtequote oder der Spitzensportquote frei bleiben, werden in der jeweils anderen Quote vergeben, sofern in ihr weitere Personen zu berücksichtigen sind; anderenfalls werden sie nach § 4 vergeben.

§ 4 Hauptquoten

(1) Die nach Abzug der Vorabquoten nach § 3 verbleibenden Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden von der Hochschule wie folgt vergeben:

  1. bis zu 30 v. H. nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.03.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X