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Änderungstext
Gesetz zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen
- Hamburg -
Vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 14.01.2025 S. 84)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
Das Hochschulzulassungsgesetz vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 188), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
1.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Unbeschadet der Regelungen in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 5a, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 9 erfolgt die Vergabe der Studienplätze an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieses Gesetzes Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen."
2. In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ist in einem Studiengang eine Gesamtzulassungshöchstzahl nach Absatz 3 Satz 1 festgesetzt worden, darf die Hochschule die Studienplätze, die sich aus der nach Absatz 2 ermittelten Aufnahmekapazität ergeben, abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes vergeben."
3. §§ 3 bis 5a erhalten folgende Fassung:
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" § 3 Vorabquoten
(1) Von den für Studienanfängerinnen und Studienanfänger nach § 2 festgesetzten Zulassungshöchstzahlen, vermindert um die Zahl der auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs gemäß § 7 Zuzulassenden, sind vorweg abzuziehen (Vorabquoten)
Über jede Vorabquote ist mindestens eine Person zum Studium zuzulassen, wenn in dieser Vorabquote mindestens eine Person zu berücksichtigen ist. Die Zahl der über die Vorabquote zu vergebenden Studienplätze darf 20 v. H. der insgesamt zu vergebenden Studienplätze nicht übersteigen. In der Quote nach Satz 1 Nummer 1 können die Hochschulen in einzelnen Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise ausländische Bewerberinnen und Bewerber adressiert, die Quote durch Satzung auf bis zu 50 v. H. festsetzen. (2) Die Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden in den Vorabquoten vergeben
(3) In den Vorabquoten nach Absatz 1 frei bleibende Studienplätze werden wie folgt vergeben:
§ 4 Hauptquoten (1) Die nach Abzug der Vorabquoten nach § 3 verbleibenden Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden von der Hochschule wie folgt vergeben:
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(Stand: 19.03.2025)
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