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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
- Hamburg -
Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 38 vom 20.12.2024 S. 688)
Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:
§ 1
Änderung des Gebührengesetzes
Nummer 2 Buchstabe a der Anlage zum Gebührengesetz erhält folgende Fassung:
Alt:
a) mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand | 10,- | |
bis | 500,- |
Neu:
a) mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand | 5,- | |
bis | 500,- |
§ 2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.
ID 243187
ENDE |
(Stand: 19.03.2025)
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