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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 38 vom 20.12.2024 S. 688)



Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:

§ 1
Änderung des Gebührengesetzes

Nummer 2 Buchstabe a der Anlage zum Gebührengesetz erhält folgende Fassung:

Alt:

a) mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand 10,-
bis 500,-

Neu:

a) mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand 5,-
bis 500,-

§ 2
Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

ID 243187


ENDE

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