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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 38 vom 20.12.2024 S. 657)


Artikel 1

Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung

Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 In Satz 1 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Buchstabe a ...................... 45
Buchstabe b ...................... 51,10
Buchstabe c ...................... 65,90
Buchstabe d ...................... 81,30

1.1.2 In Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Buchstabe a ...................... 59,80
Buchstabe b ...................... 78,70
Buchstabe c ...................... 115,90

1.1.3 In Satz 3 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Buchstabe a ..................... 70,30
Buchstabe b ..................... 88,10
Buchstabe c ..................... 109,10

1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Buchstabe a ..................... 39,20
Buchstabe b ..................... 44,50
Buchstabe c ..................... 57,20
Buchstabe d ..................... 70,80

2. In § 2 Absatz 1 wird der Betrag "28,50" durch den Betrag "29,40" und der Betrag "22,40" durch den Betrag "23,10" ersetzt.

3. In den §§ 3 und 4 wird jeweils der Betrag "28,50" durch den Betrag "29,40" ersetzt.

4. In § 5 wird der Betrag "3,30" durch den Betrag "3,80" ersetzt.

5. In § 5a wird der Betrag "11" durch den Betrag "11,30" ersetzt.

6. In § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Aufwendungen für die Beteiligung der Rettungsleitstelle der Feuerwehr werden in entsprechender Anwendung der Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am 19. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 440), in der jeweils geltenden Fassung berechnet."

7. In § 14 Absätze 1 und 2 wird jeweils der Betrag "6" durch den Betrag "6,20" ersetzt.

8. Die Anlage erhält folgende Fassung:

alt neu
Gegenstandswert
in Euro bis zu
Höhe der vollen Gebühr
in Euro
1.000 46
1.500 51
2.000 56
2.500 61
3.000 66
3.500 71
4.000 76
4.500 81
5.000 86

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro.

"Anlage
Gegenstandswert in Euro bis zu Höhe der vollen Gebühr in Euro
1.000 48
1.500 53
2.000 58
2.500 63
3.000 68
3.500 73
4000 78
4.500 83
5.000 88

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro."

Artikel 2

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