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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes
- Hamburg -

Vom 29. November 2024
(HmbGVBl. Nr. 35 vom 02.12.2024 S. 615)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), geändert am 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 67), wird wie folgt geändert:

1. § 19 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

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(7) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages vom 14. April bis 28. April 2020 (HmbGVBl. S. 434), geändert vom 14. Dezember 2021 bis 27. Dezember 2021 (HmbGVBl. 2022 S. 306), und zuständige Aufsichtsbehörde für Telemedien im Sinne des § 1 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 1982, 2022 I S. 1045), zuletzt geändert am 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545), in der jeweils geltenden Fassung. Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Rah men ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Telekommunikation Telemedien-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617), in der jeweils geltenden Fassung in den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummern 10 bis 13 TTDSG, soweit nicht die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gemäß § 28 Absatz 3 Nummer 2 TTDSG Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist. "(7) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages vom 14. April bis 28. April 2020 (HmbGVBl. S. 434), zuletzt geändert am 27. Februar und 7. März 2024 (HmbGVBl. S. 162), in der jeweils geltenden Fassung und zuständige Aufsichtsbehörde für digitale Dienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 1982, 2022 I S. 1045), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 19), in der jeweils geltenden Fassung. Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung in den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummern 10 bis 13 TDDDG. Die Zuständigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 TDDDG bleibt unberührt."

2. § 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Für Amtshandlungen, die der Kontrolle nichtöffentlicher Stellen durch die Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes dienen, werden Gebühren, Zinsen und Auslagen erhoben. Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze im Einvernehmen mit der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Rechtsverordnung festzulegen. "(1) Für Amtshandlungen, die der Kontrolle nichtöffentlicher Stellen durch die Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes, § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages und § 1 Absatz 1 Nummer 8 zweiter Halbsatz TDDDG dienen, werden Gebühren, Zinsen und Auslagen erhoben. Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze im Einvernehmen mit der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Rechtsverordnung festzulegen."

ID 242847


ENDE

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