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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
- Hamburg -
Vom 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. Nr. 45 vom 19.12.2023 S. 412)
Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. September 2023 (HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:
§ 1
Änderung des Gebührengesetzes
Nummer 6 Buchstabe a der Anlage zum Gebührengesetz erhält folgende Fassung:
Alt:
a) Amtshandlungen der Enteignungsbehörde 100,-bis 12800,-
Neu:
"a) Amtshandlungen der Enteignungsbehörde | 100,-bis 20000,-". |
§ 2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.
ID: 232555
ENDE |
(Stand: 03.01.2024)
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