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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
- Hamburg -

Vom 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. Nr. 45 vom 19.12.2023 S. 412)


Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. September 2023 (HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:

§ 1
Änderung des Gebührengesetzes

Nummer 6 Buchstabe a der Anlage zum Gebührengesetz erhält folgende Fassung:

Alt:

a) Amtshandlungen der Enteignungsbehörde 100,-bis 12800,-

Neu:

"a) Amtshandlungen der Enteignungsbehörde 100,-bis 20000,-".

§ 2
Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

ID: 232555


ENDE

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