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Änderungstext
Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -
Vom 7. März 2023
(HmbGVBl. Nr. 12 vom 17.03.2023 S. 93)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:
Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559), wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie fördert ein geeintes Europa und leistet ihren Beitrag zu einer Europäischen Union, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist."
1.2 Hinter dem neuen Satz 6 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Arbeitskraft steht unter dem Schutz des Staates. Die Freie und Hansestadt Hamburg achtet, schützt und fördert die Rechte der Kinder."
1.3 Der bisherige Satz 7
Die Arbeitskraft steht unter dem Schutze des Staates.
wird gestrichen.
1.4 Zwischen dem vierten und fünften Absatz wird folgender neuer Absatz eingefügt:
"Vielfalt und Weltoffenheit sind identitätsstiftend für die hanseatische Stadtgesellschaft. In diesem Sinne und mit festem Willen schützt die Freie und Hansestadt Hamburg die Würde und Freiheit aller Menschen. Sie setzt sich gegen Rassismus und Antisemitismus sowie jede andere Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit ein. Sie stellt sich der Erneuerung und Verbreitung totalitärer Ideologien sowie der Verherrlichung und Verklärung des Nationalsozialismus entgegen."
2. In Artikel 73 wird folgender Satz angefügt:
"Das freiwillige Engagement, wie insbesondere der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl, genießt den Schutz und die Förderung des Staates."
ID 230552
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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