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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung des digitalen Finanzmanagements in Hamburg und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 27. April 2021
(HmbGVBl. Nr. 30 vom 30.04.2021 S. 283)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
HmbERechG - Hamburgisches E-Rechnungs-Gesetz
Hamburgisches Gesetz über den elektronischen Rechnungsverkehr bei öffentlichen Aufträgen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Gesetz über Dienstleistungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Freien und Hansestadt Hamburg

§ 1 Zentrale Dienstleisterin

Zentrale Dienstleisterin für die Informationstechnik der Freien und Hansestadt Hamburg im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nach § 74 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung ist Dataport Anstalt öffentlichen Rechts. Dataport nimmt die Aufgaben nach dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von "Dataport" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 590), zuletzt geändert am 29. November 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 128), in der jeweils geltenden Fassung wahr.

§ 2 Abnahmeverpflichtung

Dataport stellt der für die Finanzen zuständigen Behörde die Leistungen der Informationstechnik im Sinne des § 74 Absatz 2 LHO zur Verfügung. Die für die Finanzen zuständige Behörde ist zur Abnahme dieser Leistungen verpflichtet.

§ 3 Ausnahme von der Abnahmeverpflichtung

Kann Dataport die Leistung nicht innerhalb angemessener Frist oder nicht zu marktüblichen Preisen erbringen oder bestehen andere dringende Sachgründe, kann die Staatsrätin oder der Staatsrat der für die Finanzen zuständigen Behörde Ausnahmen von der Abnahmepflicht gestatten.

Artikel 3
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 64), wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Absatz 6 wird die Textstelle "4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92)" durch die Textstelle "27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 37 Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Die Rahmenzuweisungen werden vom Senat nach Stellungnahme der Bezirksversammlungen und der Bezirksamtsleitungen im Haushaltsplan-Entwurf auf die Bezirksämter verteilt. Das gilt bei Nachbewilligungen entsprechend. "Die Rahmenzuweisungen werden vom Senat im Haushaltsplan-Entwurf auf die Bezirksämter verteilt. Den Bezirksversammlungen und den Bezirksamtsleitungen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das gilt bei Nachbewilligungen entsprechend. Die Bezirksaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank

In § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), wird folgender Satz angefügt:

"Die Ermächtigungen, Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen, gelten bis zum Ende des jeweils nächsten Haushaltsjahres und, wenn der Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans."

Artikel 5
Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. November 2019 (HmbGVBl. S. 408, 409), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Die Überschrift von Teil IV erhält folgende Fassung:

alt neu
"Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung".

1.2 Der Eintrag zu § 70 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 70 Buchführung".

1.3 Der Eintrag zu § 71 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 71 Zahlungen".

1.4 Der Eintrag zu § 72 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 72 Funktionentrennung".

1.5 Der Eintrag zu § 74 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 74 IT-Verfahren".

2.

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