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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Minderheitsrechte in der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -

Vom 26. Juni 2020
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 03.07.2020 S. 379)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:

Artikel 1
Zwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 145), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 25 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 folgt für die Dauer der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft der Antwort auf Verlangen von einem Fuenftel der anwesenden Abgeordneten eine Besprechung."

2. In Artikel 26 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die Bürgerschaft für die Dauer der 22. Wahlperiode auf Antrag eines Fuenftels der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Beantragte Beweise sind abweichend von Absatz 1 Satz 3 zu erheben, wenn es ein Fuenftel der Ausschussmitglieder verlangt."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft

Dem Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 427), zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 440), wird folgender § 35a angefügt:

" § 35a Besondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft

Die in § 2 Absatz 2, § 4 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 25 Absatz 3 einer Minderheit von einem Viertel der jeweiligen Mitglieder zustehenden Rechte stehen hiervon abweichend für die Dauer der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft einem Fuenftel der jeweiligen Mitglieder zu."

Artikel 3
Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 und 2 treten mit dem Ende der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft außer Kraft.

(2) Der Tag des Außerkrafttretens nach Absatz 1 ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

ID: 201231

ENDE

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