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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes und des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes sowie zum Erlass des Ausführungsgesetzes zum Verbraucherinformationsgesetz
- Hamburg -
Vom 19. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 07.12.2019 S. 19, ber. S. 56)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes
Das Hamburgische Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145, 154), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird hinter dem Wort "allen" das Wort "amtlichen" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Informationen sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. | "(1) Amtliche Informationen sind alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Als solche gelten auch Aufzeichnungen, die zum Zwecke der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 3 gefertigt werden." |
2.2 In Absatz 3 wird hinter dem Wort "Fassung" die Textstelle "einschließlich der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union ausführen" eingefügt.
2.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Auskunftspflichtige Stellen sind die in Absatz 3 bezeichneten Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausführen. Als auskunftspflichtige Stellen gelten unter der Maßgabe des Absatzes 3 zweiter Halbsatz, auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts. | "(5) Auskunftspflichtige sowie veröffentlichungspflichtige Stellen sind alle Behörden nach Absatz 3." |
2.4 In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort "Einbringung" durch das Wort "Erbringung" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 In Nummer 1 werden die Wörter "Petitum von Senatsbeschlüssen" durch die Wörter "Entscheidungssatz von beschlossenen Senatsdrucksachen" ersetzt.
3.1.2 In Nummer 5 wird die Textstelle "Bewirtschaftungs-" durch die Textstelle "Wirtschafts-" ersetzt.
3.1.3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
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6. Globalrichtlinien, Fachanweisungen und Verwaltungsvorschriften, | "6. Verwaltungsvorschriften," |
3.1.4 In Nummer 7 werden die Wörter "amtliche Statistiken" durch die Wörter "Ergebnisse der Landesstatistik" ersetzt.
3.1.5 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
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8. Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen, | "8. Gutachten und Studien, soweit sie von der Behörde in Auftrag gegeben wurden; § 6 Absatz 1 gilt entsprechend," |
3.1.6 In Nummer 10 werden die Wörter "ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall" durch die Wörter "einer im Einzelfall erfolgenden Überwachungstätigkeit" ersetzt.
3.1.7 In Nummer 12 wird die Textstelle "Bauleit- und Landschaftspläne" durch die Wörter "Bauleitpläne und das Landschaftsprogramm" ersetzt.
3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die auskunftspflichtigen Stellen sollen vorbehaltlich der §§ 4 bis 7 und 9 darüber hinaus veröffentlichen
sowie alle weiteren, den in Absatz 1 und diesem Absatz genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse. |
"(2) Die veröffentlichungspflichtigen Stellen sollen vorbehaltlich der §§ 4 bis 7 und 9 darüber hinaus veröffentlichen
|
3.3 Absatz 4
(Stand: 26.04.2021)
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