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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
- Hamburg -
Vom 5. Juni 2018
(HmbGVBl. Nr. 22 vom 12.06.2018 S. 205)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Das Hamburgische Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 8. Juli 1998 (HmbGVBl. S. 105), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort "Stellen" die Wörter "und geeignete Personen" eingefügt.
1.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Geeignete Personen im Sinne von § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3403), sind Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater; geeignete Stellen sind die Schuldnerberatungsstellen der Freien und Hansestadt Hamburg. | "Geeignete Personen im Sinne von § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 1817), sind Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater; geeignete Stellen sind die Schuldnerberatungsstellen der Freien und Hansestadt Hamburg." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Aufgabe der geeigneten Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung. | "(1) Aufgabe der geeigneten Stelle oder Person ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung." |
2.2 In Absatz 2 wird das Wort "Stelle" durch die Wörter "geeignete Stelle oder Person" ersetzt.
2.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Stelle unterstützt die Schuldnerinnen und Schuldner auf Verlangen bei der Ausfüllung des Antragsvordrucks sowie der Zusammenstellung aller Unterlagen. Sie kann die Schuldnerinnen und Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung vertreten. | "(3) Die geeignete Stelle oder Person unterstützt die Schuldnerinnen und Schuldner auf Verlangen bei der Ausfüllung des Antragsvordrucks sowie der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. Die geeignete Person oder ein Angehöriger einer geeigneten Stelle können die Schuldnerinnen und Schuldner gemäß § 305 Absatz 4 Satz 1 der Insolvenzordnung vor dem Insolvenzgericht vertreten und während des insolvenzrechtlichen Verfahrens beraten." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn
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"(1) Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn
|
3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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