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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
- Hamburg -

Vom 5. Juni 2018
(HmbGVBl. Nr. 22 vom 12.06.2018 S. 205)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Das Hamburgische Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 8. Juli 1998 (HmbGVBl. S. 105), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort "Stellen" die Wörter "und geeignete Personen" eingefügt.

1.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Geeignete Personen im Sinne von § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3403), sind Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater; geeignete Stellen sind die Schuldnerberatungsstellen der Freien und Hansestadt Hamburg. "Geeignete Personen im Sinne von § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 1817), sind Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater; geeignete Stellen sind die Schuldnerberatungsstellen der Freien und Hansestadt Hamburg."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Aufgabe der geeigneten Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung. "(1) Aufgabe der geeigneten Stelle oder Person ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung."

2.2 In Absatz 2 wird das Wort "Stelle" durch die Wörter "geeignete Stelle oder Person" ersetzt.

2.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Stelle unterstützt die Schuldnerinnen und Schuldner auf Verlangen bei der Ausfüllung des Antragsvordrucks sowie der Zusammenstellung aller Unterlagen. Sie kann die Schuldnerinnen und Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung vertreten. "(3) Die geeignete Stelle oder Person unterstützt die Schuldnerinnen und Schuldner auf Verlangen bei der Ausfüllung des Antragsvordrucks sowie der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. Die geeignete Person oder ein Angehöriger einer geeigneten Stelle können die Schuldnerinnen und Schuldner gemäß § 305 Absatz 4 Satz 1 der Insolvenzordnung vor dem Insolvenzgericht vertreten und während des insolvenzrechtlichen Verfahrens beraten."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn
  1. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,
  2. auf Dauer angelegt ist,
  3. in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,
  4. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
  5. sie über ausreichende technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
"(1) Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn
  1. sie ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder eine selbstständige Zweigniederlassung oder -stelle in der Freien und Hansestadt Hamburg hat,
  2. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,
  3. sie auf Dauer angelegt ist,
  4. in ihr mindestens drei Personen tätig sind, von denen eine über ausreichende praktische Erfahrungen in der Schuldnerberatung verfügen muss,
  5. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
  6. sie über ausreichende technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt."

3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu

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