Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes
- Hamburg -

Vom 1. Februar 2016
(HmbGVBl. Nr. 4 vom 12.02.2016 S. 48)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes

Das Hamburgische Umweltinformationsgesetz vom 4. November 2005 (HmbGVBl. S. 441) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UIG gehören zu den informationspflichtigen Stellen nicht der Senat und die senatsunmittelbaren Behörden und Ämter einschließlich der Bezirksämter, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden. "(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UIG gehören zu den informationspflichtigen Stellen nicht der Senat und die senatsunmittelbaren Behörden und Ämter einschließlich der Bezirksämter, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden."

2. In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 2 Absatz 2 Nummer 3 UIG findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass zumindest der hälftige Anteil an der Mehrheit den in § 2 Absatz 1 Nummer 2 UIG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."

Artikel 2
Umsetzung von EG-Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26).

ID 160226

ENDE

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