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Sechzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 1. Juni 2015
(HmbGVBl. Nr. 20 vom 02.06.2015 S. 102)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:
Artikel 1
Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Artikel 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100a), zuletzt geändert am 13. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 499), wird wie folgt geändert:
1. Hinter Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
"(4b) Die Bürgerschaft kann auf Vorschlag des Senats oder mit dessen Zustimmung einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage von grundsätzlicher und gesamtstädtischer Bedeutung zum Volksentscheid stellen (Bürgerschaftsreferendum). Beschlüsse der Bürgerschaft nach Satz 1 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl. Anträge nach Satz 1 aus der Mitte der Bürgerschaft sind von zwei Dritteln der Abgeordneten der Bürgerschaft einzubringen. Die Bürgerschaft beschließt auf Vorschlag des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl über den Termin des Bürgerschaftsreferendums. Ein zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach Satz 1 mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften unterstütztes Volksbegehren zum selben Gegenstand ist dem zum Volksentscheid gestellten Gesetzentwurf oder der zum Volksentscheid gestellten anderen Vorlage auf Antrag der Volksinitiatoren als Gegenvorlage beizufügen. Dasselbe gilt für eine zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach Satz 1 zustande gekommene zulässige Volksinitiative, wenn sie im Rahmen einer Sammlung von Unterschriften zwischen dem 14. und 35. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach Satz 1 von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt wird. Der Gesetzentwurf, die andere Vorlage oder die Gegenvorlage ist angenommen, wenn sie die in Absatz 3 Sätze 10 bis 13 genannten Mehrheiten erreicht. Eine außerhalb des Tages der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag zur Abstimmung stehende Verfassungsänderung ist angenommen, wenn zwei Drittel der Abstimmenden und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen. Gesetze und Beschlüsse über andere Vorlagen, die durch Bürgerschaftsreferendum zustande gekommen sind, können innerhalb der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft, mindestens aber für einen Zeitraum von drei Jahren, nicht im Wege von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid geändert werden. Volksabstimmungsverfahren zum selben Gegenstand, die nicht als Gegenvorlage beigefügt werden, ruhen bis zum Ablauf der Frist nach Satz 9. Im Übrigen gelten Absätze 4 und 4a entsprechend."
2. Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fuenftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid. | "Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fuenftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbegehren, Volksentscheid und Bürgerschaftsreferendum." |
3. In Absatz 7 Satz 2 wird die Textstelle "Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3" durch die Textstelle "Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4b Satz 6" ersetzt.
Artikel 2
Evaluation
Nach dem ersten Bürgerschaftsreferendum berichtet der Senat der Bürgerschaft über dessen Durchführung. Auf Basis dieses Berichts überprüft die Bürgerschaft die erstmalige Anwendung und die bisherigen Auswirkungen sowie die weitere Anwendung des Bürgerschaftsreferendums.
ENDE |
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