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Änderungstext
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -
Vom 13. Dezember 2013
(HmbGVBl. Nr. 52 vom 17.12.2013 S. 499)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:
Einziger Paragraph
Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 43), wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 Satz 3
Für gesetzliche Bestimmungen über die Wahl der Bezirksversammlungen gilt Artikel 6 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
wird gestrichen.
1.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Bezirksversammlungen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Bezirksversammlungen bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens drei vom Hundert der insgesamt auf solche Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere; für gesetzliche Bestimmungen über die Wahl der Bezirksversammlungen gilt Artikel 6 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 entsprechend."
2. In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in der Bürgerschaft bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens fünf vom Hundert der insgesamt auf solche Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben."
(Stand: 26.04.2021)
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