Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes

Vom 21. September 2010
(HmbGVBl. I Nr. 33 vom 24.09.2010 S. 545)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 30 erhält folgende Fassung:

" § 30 Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)".

1.2 Im Fuenften Abschnitt wird hinter dem Eintrag zu § 30 folgender Eintrag eingefügt:

" § 31 Datenverarbeitung für Planungszwecke".

2. Hinter § 29 wird folgender neuer § 30 eingefügt:

" § 30 Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher und besonders gefährdeter nicht öffentlich zugänglicher Bereiche innerhalb und außerhalb von Dienstgebäuden mit optischelektronischen Einrichtungen (Videobeobachtung) ist nur zulässig, soweit sie in Ausübung des Hausrechts der verantwortlichen Stelle

  1. zum Schutz von Personen und Sachen oder
  2. zur Überwachung von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit einer Verletzung der Rechtsgüter nach Absatz 1 künftig zu rechnen ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Eine weitere Verarbeitung der erhobenen Daten ist zulässig für den Zweck, für den sie erhoben wurden; für einen anderen Zweck nur, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist.

(3) Videobeobachtung und Videoaufzeichnung sowie die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen für die Betroffenen erkennbar zu machen.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Tatsache der Speicherung und gegebenenfalls der weiteren Verarbeitung in entsprechender Anwendung des § 12a zu benachrichtigen.

(5) Aufzeichnungen einschließlich Kopien und daraus gefertigter Unterlagen sind spätestens nach einer Woche zu löschen oder zu vernichten, soweit sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks nicht mehr zwingend erforderlich sind. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(6) § 8 Absatz 1 findet Anwendung. Wird Videoüberwachung eingesetzt, sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass

  1. nur Befugte die durch Videoüberwachung erhobenen Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
  2. die durch Videoüberwachung erhobenen Daten bei der Verarbeitung unverfälscht, vollständig und widerspruchsfrei bleiben (Integrität),
  3. die durch Videoüberwachung erhobenen Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
  4. die durch Videoüberwachung erhobenen Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
  5. festgestellt werden kann, wer wann welche durch Videoüberwachung erhobenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit).

(7) Die Daten verarbeitende Stelle legt in einer laufend auf dem neusten Stand zu haltenden Dokumentation fest:

  1. den Namen und die Anschrift der Daten verarbeitenden Stelle,
  2. den Zweck der Videoüberwachung,
  3. die Rechtsgrundlage der Videoüberwachung,
  4. den Kreis der Betroffenen,
  5. den Personenkreis, der Zugang zu den durch Videoüberwachung erhobenen Daten erhält,
  6. die Abwägung der mit der Videoüberwachung verfolgten Ziele mit den mit der Videoüberwachung konkret verbundenen Gefahren für die Rechte der Betroffenen,
  7. die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Absatz 6,
  8. die Art der Geräte, ihr Standort und den räumlichen Überwachungsbereich,
  9. die Art der Überwachung,
  10. die Dauer der Überwachung.

Die Daten verarbeitende Stelle kann die Angaben nach Satz 1 für mehrere gleichartige Videoüberwachungen in einer Dokumentation zusammenfassen. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten führen die Dokumentation und halten sie zur Einsicht bereit. Daten verarbeitende Stellen, die keine behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, übersenden eine Ausfertigung ihrer Dokumentationen und deren Änderungen unverzüglich, jedenfalls aber vor der Einführung oder wesentlichen Änderung einer Videoüberwachung an die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Dokumentationen können bei der Daten verarbeitenden Stelle von jeder Person eingesehen werden; für die Angaben nach Satz 1 Nummern 7 und 8 gilt dies nur, soweit die Sicherheit der Videoüberwachung nicht beeinträchtigt wird.

(8) Die Videoüberwachung ist mindestens alle zwei Jahre auf ihre weitere Erforderlichkeit zu überprüfen.

(9) Beim Einsatz von Videokamera-Attrappen finden die Absätze 1, 3 und 8 entsprechende Anwendung."

3. Der bisherige § 30 wird § 31

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