Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Vom 16. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 43 vom 24.10.2006 S-517)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:

Einziger
Artikel

Artikel 4 Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 16. Mai 2001 (HmbGVBl. S. 106), erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Durch Gesetz können für Teilgebiete Verwaltungseinheiten gebildet werden, denen die selbständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt.  "(2) Durch Gesetz sind für Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit."

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