Regelwerk |
Änderungstext
Zehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 16. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 43 vom 24.10.2006 S-517)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:
Einziger
Artikel
Artikel 4 Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 16. Mai 2001 (HmbGVBl. S. 106), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Durch Gesetz können für Teilgebiete Verwaltungseinheiten gebildet werden, denen die selbständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. | "(2) Durch Gesetz sind für Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit." |
(Stand: 26.04.2021)
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