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Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung
- Hamburg -
Vom 17. Dezember 1991
(HmbGVBl. Nr. 67 vom 27.12.1991 S. 475; .......; 02.08.2022 S. 426; 05.12.2023 S. 412; 03.12.2024 S. 668)
Gl.-Nr. 202-1-70
Auf Grund der §§ 2, 5, 8, 10 und 11 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Für Amtshandlungen im Bereich der Wirtschaftsverwaltung werden Verwaltungsgebühren nach der Anlage sowie besondere Auslagen erhoben. Die gebührenpflichtige Amtshandlung kann von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
§ 2 Pauschgebühren
Für die Erteilung von persönlichen Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen, Bewilligungen und Anerkennungen (Erlaubnissen) vorgesehene feste Gebührensätze sind zu ermäßigen, wenn sich der Verwaltungsaufwand dadurch erheblich verringert, dass dieselbe Behörde in mehreren in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehenden Verfahren die gleiche Prüfung vorzunehmen hat oder in sonstiger Weise Prüfungsergebnisse aus anderen Verfahren übernommen hat. Die Ermäßigung beträgt je nach dem Grad der Verringerung des Verwaltungsaufwandes bis zu 50 vom Hundert des Gebührensatzes.
§ 3 Besondere Auslagen
Außer den in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten, sind als besondere Auslagen Entgelte für Postleistungen, mit Ausnahme des einfachen Beförderungsentgeltes bei der Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei, zu erstatten.
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Persönliche Gebührenfreiheit
Von der Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen, die der unmittelbaren Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, sind befreit
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung vom 3. Juli 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 265, 366) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
Anlage |
1. | Gewerbeordnung ( GewO) | |
1.1 | Anzeigen und Auskünfte | |
1.1.1 | Bescheinigung von Anzeigen ( § 15 Absatz 1) über | |
1.1.1.1 | den Beginn eines Gewerbes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 | 20,- |
1.1.1.2 | die Verlegung des Gewerbebetriebes oder die Änderung des Namens ( § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2a) oder eine nicht anzeigepflichtige Änderung einer Angabe einer Gewerbeanzeige | 20,- |
1.1.1.3 | den Wechsel des Gegenstands des Gewerbes oder die Ausdehnung des Gegenstands oder die Aufgabe des Betriebes ( § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3) | gebührenfrei |
1.1.1.4 | Inanspruchnahme des Online- Dienstes von Hamburg- Service für die Gewerbeanzeige | |
1.1.1.4.1 | in den Fällen von Nummern 1.1.1.1 und 1.1.1.2 jeweils
Mit der Gebühr sind jeweils die Gebühren der Nummern 1.1.1.1 und 1.1.1.2 abgegolten. |
20,- |
1.1.1.4.2 | Im Fall von Nummer 1.1.1.3 | gebührenfrei |
1.1.2 | Zweitschrift einer Bescheinigung nach Nummer 1.1.1 | 10,- |
1.1.3 | Auskunft aus der Gewerbekartei/-datei über einen Gewerbebetrieb | |
1.1.3.1 | ohne besondere Ermittlungen | 15,- |
1.1.3.2 | auf Grund besonderer Ermittlungen | 70,- |
1.2 | Erlaubnisse | |
1.2.1 | Erlaubnis für die Schaustellung von Personen ( § 33a) | 400,- |
bis | 500,- | |
1.2.2 | Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit | |
1.2.2.1 | Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ( § 33c) | 170,- |
bis | 270,- | |
1.2.2.2 | Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte ( § 33c Absatz 3) | 110,- |
1.2.3 | Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit | |
1.2.3.1 | Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d | 170,- |
bis | 270,- | |
1.2.3.2 | Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Reisegewerbe ( § 60a |
(Stand: 17.03.2025)
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