Regelwerk, Allgemeines- Verwaltung

HmbVwZG - Hamburgisches Verwaltungszustellungsgesetz
- Hamburg -

Vom 21. Juni 1954
(GVBl. ...;16.01.1989 S. 5; 14.12.2005 / 2006 S. 1 06; 30.11.2010 S. 614 10)
Gl.-Nr.: 20102-a


§ 1 06

(1) Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) gelten in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend für das Zustellungsverfahren der Behörden und Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Der Senat wird ermächtigt, für elektronische Dokumente, die nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sind, durch Rechtsverordnung eine andere Form zuzulassen. Die Identität des Urhebers des elektronischen Dokuments sowie die Unversehrtheit und Authentizität der Daten ist auf eine der Schriftform gleichwertige Weise sicherzustellen. Die technischen Einzelheiten regelt die Rechtsverordnung.

§ 2

Unberührt bleiben die Zustellungsvorschriften der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 298) und des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie das Zustellungsverfahren der Staatsanwaltschaft.

§ 3

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