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Anordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- Hamburg -
Vom 2. September 1975
(Amtl. Anz. 1975, S. 1337; 13.02.1979 S. 1761; 19.02.1980 S. 327; 13.11.1984 S. 1905; 28.12.1984, 2005 S. 37; 10.09.1985 S. 1761; 28.04.1989 S. 909; 16.12.1993 S. 2572; 12.02.2002 S. 817, 835; 21.06.2004 S. 1309, 1318; 22.02.2005 S. 413, 414; 04.10.2005 S. 1810; 24.01.2006 S. 325, 326; 29.08.2006 S. 2165, 2172; 21.11.2006 S. 2813, 2821; 26.10.2010 S. 2129, 2134; 20.09.2011 S. 2157; 08.01.2013 S. 65; 29.09.2015 S. 1697 15; 06.10.2020 S. 2089 20)
Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 81) wird bestimmt:
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind, soweit im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in anderen Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der ihnen durch Rechtsvorschrift oder Zuständigkeitsanordnung zugewiesenen Aufgaben
die Fachbehörden,
die Bergbehörden,
die Bezirksämter,
der Senat - Senatskanzlei -,
die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und
die Hamburg Port Authority.
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind bei Verstößen gegen
1. | §§ 124, 125, § 126 Absatz 1 Nummer 2 OWiG | |
der Senat - Senatskanzlei -, | ||
2. | § 111 OWiG, | |
a. sofern sie ihnen gegenüber begangen wurden, | die Fachbehörden, | |
die Bergbehörden und | ||
die Bezirksämter, | ||
b. sofern sie in Verfahren der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Freien und Hansestadt Hamburg begangen wurden, im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit, |
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, | |
c. sofern sie gegenüber Bundesbehörden begangen wurden, | die Behörde für Inneres und Sport, | |
3. | §§ 113, 118 bis 120, 127, 128 OWiG | die Behörde für Inneres und Sport, |
4. | § 115 OWiG | die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, |
5. | § 126 Absatz 1 Nummer 1 OWiG | die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration, |
6. | § 121 OWiG | die Justizbehörde, |
7. | § 118 OWiG | neben der Behörde für Inneres auch die Bezirksämter. |
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind bei Verstößen gegen § 117 OWiG
1. | durch Religionsgesellschaften | der Senat - Senatskanzlei -, |
2. | durch Unternehmen, die im Auftrag der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt öffentliche Hochbauten ausführen, |
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, |
3. | durch Unternehmen | |
a die im Auftrag der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende öffentliche Hoch- und Tiefbauten ausführen, | die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, | |
b des Straßenbahnverkehrs und nichtbundeseigener Eisenbahnen | ||
4. | durch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft | die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, |
5. | durch Unternehmen | |
a) der Ernährungswirtschaft, | die Behörde für Wirtschaft und Innovation, | |
b) des Schiffsverkehrs und des Schiffsumschlags im Hamburger Hafen und im Rahmen der von der Hamburg Port Authority durchgeführten Strom-, Hafen- und Bundesbauten | ||
6. | im Rahmen ihres Geschäftsbereichs | die Behörde für Inneres und Sport, |
7. | durch der Bergaufsicht unterliegende Unternehmen | die Bergbehörden, |
8. | im Rahmen ihres Geschäftsbereichs | die Bezirksämter. |
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist bei Verstößen gegen
(Stand: 06.09.2023)
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