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Regelwerk

Hamburgische Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
- Hamburg -

Vom 16. Juni 2009
(HmgGVBl. Nr. 25 vom 23.06.2009 S. 169)
Gl.-Nr.: 611-17



Auf Grund von § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1 a Sätze 1 bis 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3819), zuletzt geändert am 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896, 2897), wird verordnet:

§ 1 Erhebungsverfahren

(1) Die Zulassungsbehörden machen die Zulassung des Fahrzeuges davon abhängig, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeugshalters bei einem Geldinstitut erteilt hat und die Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum entrichtet wird.

(2) Der Erteilung einer Einzugsermächtigung bedarf es nicht, wenn

  1. eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die nach dem Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 848, 1202), zuletzt geändert am 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170, 1174), in der jeweils geltenden Fassung für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer in Hamburg zuständige Behörde auf die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter verzichtet oder
  2. im Falle einer unbefristeten Steuerbefreiung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind.

§ 2 Kraftfahrzeugsteuerrückstände

(1) Unbeschadet der Regelung des § 1 darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter Rückstände aus der Kraftfahrzeugsteuer einschließlich Nebenleistungen gemäß § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung bei der nach dem Finanzverwaltungsgesetz für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer in Hamburg zuständigen Behörde hat, die insgesamt 10 Euro übersteigen.

(2) Die nach dem Finanzverwaltungsgesetz für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer in Hamburg zuständige Behörde stellt der Zulassungsbehörde ein tagesaktuelles Verzeichnis der Steuerpflichtigen, die Rückstände der in Absatz 1 bezeichneten Art haben, zur Verfügung. Die Höhe und die Art der Rückstände werden nicht mitgeteilt.

(3) Wird die Zulassung durch eine von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter beauftragte Person beantragt, so darf der Antrag nur bearbeitet werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der oder des Steuerpflichtigen zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an die beauftragte Person vorliegt.

(4) Wird die Zulassung des Fahrzeuges nach Absatz 1 verweigert, so wird der Antrag solange zurückgestellt, bis eine Bescheinigung der nach dem Finanzverwaltungsgesetz für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer in Hamburg zuständigen Behörde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass Bedenken gegen die Zulassung aus kraftfahrzeugsteuerlicher Sicht nicht bestehen. Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto bei einem Geldinstitut beseitigt die Bedenken gegen die Zulassung nicht.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 vom 1. November 1994 (HmbGVBl. S. 283) außer Kraft.

ENDE


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