Regelwerk, Allgemeines

Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Hamburg -

Fassung vom 1. Juli 1958
(HmbBl. I 40-e 29.04.1964 S. 79; 15.10.1973 S. 423; 16.01.1989 S. 5; 14.12.2005 S. 521; 21.10.2016 S. 460 16; 20.12.2022 S. 659 22)
Gl.-Nr.: 400-1



Erstes Buch
Allgemeiner Teil

Vereine

§§ 1 bis 4 (weggefallen)

§ 5

Die vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuches entstandenen Vereine gelten als rechtsfähig, wenn sie

  1. bis zum 31. Dezember 1899 vom Senat die Ermächtigung erhalten haben, sich Grundstücke oder Hypotheken in den öffentlichen Büchern zuschreiben zu lassen, oder
  2. vor dem 1. Mai 1899 in Hamburg bestanden, bis zum 31. Dezember 1899 die Erteilung eines Zeugnisses über ihre Rechtsfähigkeit beantragt und das Zeugnis vor oder nach diesem Zeitpunkt erhalten haben.

Stiftungen

§ 6 bis 21 (aufgehoben)

Feiertage

§ 22 (weggefallen)

Zweites Buch
Recht der Schuldverhältnisse

§§ 23 und 24 (weggefallen)

§ 25

(1) Gemietete Räume, für welche vierteljährliche oder längere Kündigungsfristen bestehen, sind, soweit das Bürgerliche Gesetzbuch für das Mietverhältnis maßgebend ist, bei Beendigung desselben bis 12 Uhr mittags des auf die Beendigung nächstfolgenden Werktages zu räumen.

(2) (weggefallen)

§§ 26, 27, 27a bis 27c (weggefallen)

Drittes Buch
Sachenrecht

Erwerb des Eigentums an Grundstücken

§§ 28, 28a (weggefallen)

§ 29

Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen und auch nach der Übertragung dem Eintragungszwang nicht unterworfen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§§ 30 bis 34 (weggefallen)

Unschädlichkeitszeugnis

§ 35 16

(1) Ein Teil eines Grundstücks kann lastenfrei abgeschrieben werden, wenn das Amtsgericht, von welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird, auf Antrag des Eigentümers oder Erwerbers durch Beschluss feststellt, dass die Rechtsänderung für die eingetragenen Berechtigten unschädlich ist.

(2) Für das Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§ 36

Die Feststellung darf nur erfolgen, wenn der abzuschreibende Teil im Verhältnis zum Stammgrundstück von geringem Wert und Umfang ist und die Sicherheit der Berechtigten durch die Abschreibung nicht beeinträchtigt wird.

§ 37

Eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Berechtigten ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die durch die Abschreibung eintretende Wertminderung dadurch ausgeglichen wird, dass entweder

  1. dem Stammgrundstück anstelle des abzuschreibenden Teiles ein anderes Grundstück als Bestandteil zugeschrieben wird, das nach Abzug der Belastungen dem abzuschreibenden Grundstücksteil gleichwertig ist, oder
  2. ein der Wertminderung entsprechender Betrag der vorhergehenden Belastungen gelöscht wird.

§ 38

Wenn einer der beiden Fälle des § 37 nicht vorliegt, kann das Amtsgericht, von welchem das Grundstück für das Grundstück geführt wird, bei Feststellung der Unschädlichkeit die lastenfreie Abschreibung des Grundstücksteils davon abhängig machen, dass auf Antrag eines Berechtigten ein zur Ausgleichung der Wertminderung erforderlicher, in dem Beschlusse festzustellender Geldbetrag unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt wird.

§ 39

(1) Der Beschluss, der die Unschädlichkeit feststellt, ist dem Eigentümer und den eingetragenen Berechtigten von Amts wegen zuzustellen. Die Vorschriften über Zustellungen im Verfahren der Zwangsversteigerung finden entsprechende Anwendung. Der Antragsteller haftet für die Erstattung der Auslagen eines Zustellungsvertreters.

(2) Hat das Amtsgericht auf Antrag eines Berechtigten die lastenfreie Abschreibung von der Hinterlegung eines Geldbetrages abhängig gemacht, so ist dieser Beschluss mit dem Hinweis zuzustellen, dass der Antrag bei Verlust des Antragsrechtes bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden muss. Die lastenfreie Abschreibung ist erst zulässig, wenn hinterlegt oder bis zum Ablauf der Frist ein Antrag auf Hinterlegung nicht gestellt worden ist.

§ 40

(1) Gegen den Beschluss, der den Antrag auf Feststellung der Unschädlichkeit zurückweist, ist das Rechtsmittel der Beschwerde, gegen den Beschluss, der die Unschädlichkeit feststellt, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig.

(2) Der Beschluss, der die Unschädlichkeit feststellt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

§ 41

(1) Ist die Unschädlichkeit festgestellt, so ist zur Befreiung des abzuschreibenden Grundstücksteils von einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Vorlegung des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes und bei einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, die Vorlegung der Urkunde nicht erforderlich.

(2) Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten und im Falle der Vorlegung die Befreiung auf dem Brief zu vermerken.

§ 42

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.01.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion