Regelwerk |
Verordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
- Hessen -
Vom 10. Juni 2010
(GVBl. Nr. 11 vom 30.07.2010 S. 172; 26.06.2015 S. 293 15aufgehoben)
Gl.-Nr.: 20-34
Aufgrund des § 814 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Buchst. e der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 5. Mai 2006 (GVBl. I S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2010 (GVBl. I S. 126), wird verordnet:
§ 1 Versteigerungsplattform und Zeitpunkt der Zulassung der Internetversteigerung
(1) Für die Versteigerung im Internet nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung wird die Versteigerungsplattform www.justizauktion.de bestimmt.
(2) Die Versteigerung im Internet wird ab dem 1. Juli 2010 zugelassen.
§ 2 Zulassung und Ausschluss 15
(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind voll geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat.
(2) Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung einer bestimmten auf der Versteigerungsplattform eingestellten Sache zugelassen sind
(3) Für die Teilnahme an der Versteigerung im Internet ist eine Registrierung erforderlich. Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort, der Name oder die Firma, die Anschrift, ein elektronisches Postfach sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum anzugeben. Änderungen der Daten nach Satz 2 sind mit Ausnahme der Änderung des Passworts unverzüglich mitzuteilen.
(4) Registrierte Personen oder Personengesellschaften können jederzeit in Textform unter Angabe der Daten nach Abs. 3 Satz 2 die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Verlangen ist an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (mailto:ccjustizauktion-@gstahamm.nrw.de ccjustizauktion@gstahamm.nrw.de) zu richten. Die Aufhebung der Registrierung lässt die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote unberührt. Die Registrierung erlischt, wenn sich die registrierte Person oder Personengesellschaft zwei Jahre lang nicht auf der Versteigerungsplattform angemeldet hat.
(5) Nach der Aufhebung oder dem Erlöschen der Registrierung sind die Daten nach Abs. 3 Satz 2 zu löschen, sobald diese zur Erfüllung und Abwicklung von Rechtsverhältnissen nicht mehr benötigt werden.
(6) Teilnehmende Personen oder Personengesellschaften können bei einem Verstoß gegen Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 von der Versteigerung einer bestimmten auf der Versteigerungsplattform eingestellten Sache ausgeschlossen werden. Im Falle des § 817 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher. Die betroffenen Personen oder Personengesellschaften werden von dem Ausschluss mit elektronischer Post in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.
(7) Bei mehrfachen Verstößen im Sinne des Abs. 6 Satz 1 und 2 können teilnehmende Personen oder Personengesellschaften von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung in Textform. Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 3 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung
(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Zwischen Beginn und Ende der Versteigerung soll ein Zeitraum von mindestens drei Tagen liegen.
(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,
Die Versteigerung ist abgebrochen, sobald die Versteigerungsplattform vom Betreiber infolge technischer Störungen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten vor dem Ende der Versteigerung nicht im Internet zur Verfügung gestellt wird. Mit dem Abbruch erlöschen die Gebote.
§ 4 Versteigerungsbedingungen und Verfahren 15
(1) Versteigert werden die von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher auf der Versteigerungsplattform eingestellten Sachen. Im Ausgebot hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher
Für die Versteigerung ist die Beschreibung nach Satz 2 Nr. 1 maßgeblich.
(2) Die Abgabe von Geboten mittels nicht autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Ein Übergebot hat mindestens in den vom Mindestgebot abhängigen, automatisch angezeigten nächst höheren Steigerungsschritten zu erfolgen. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird. Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot erreichende Gebot abgegeben hat ( § 817 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Sie wird von dem Zuschlag mit elektronischer Post benachrichtigt.
(3) Der Meistbietende wird über die Ablieferungs- und Zahlungsbedingungen nochmals mit elektronischer Post informiert. Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der Information nach Satz 1 fällig. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache versandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt. Im Übrigen bleiben hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot § 817 und § 817a der Zivilprozessordnung unberührt.
§ 5 Anonymisierung
Die Angaben zur Person des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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