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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 79 vom 16.12.2024)


Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2023 (GVBl. S. 670), wird wie folgt geändert:

I.

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
VwKostO-MWEVW - Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen "VwKostO-MWVW - Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum"

2. In § 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Wohnen" die Wörter "und ländlichen Raum" eingefügt.

II.

Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 711411 wird in Spalte 4 die Angabe "220 bis 715" durch "230 bis 750" ersetzt.

2. In Nr. 711412 wird in Spalte 4 die Angabe "110 bis 572" durch "115 bis 600" ersetzt.

3. In Nr. 712113 wird in Spalte 4 die Angabe "6" durch "6,50" ersetzt.

4. In Nr. 71222 wird in Spalte 4 die Angabe "45 mindestens 220" durch "47 mindestens 230" ersetzt.

5. In Nr. 7131 wird in Spalte 4 die Angabe "24,75" durch "26" ersetzt.

6. In Nr. 7132 wird in Spalte 4 die Angabe "24,20" durch "25,50" ersetzt.

7. In Nr. 7133 wird in Spalte 4 die Angabe "20,90" durch "22" ersetzt.

8. In Nr. 7134 wird in Spalte 4 die Angabe "15,40" durch "16,25" ersetzt.

9. Die Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712

Staffel a 1

Zeile

Wert der Vermessungsfläche bis unter EUR

Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte

je abgemarktem Grenzpunkt

1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt

Gebühr in EUR

EUR

1

2 3 4 5 6 7 8 9
1 12.500 1753 1855 1958 2061 2164 2267 102 44
2 25.000 1971 2088 2203 2320 2435 2551 116 50
3 10.000 2031 2151 2269 2389 2508 2628 119 51
4 25.000 2169 2297 2423 2551 2679 2806 128 55
5 50.000 2366 2505 2644 2783 2923 3061 139 59
6 100.000 2563 2714 2864 3015 3166 3317 151 65
7 150.000 2760 2923 3084 3247 3409 3572 162 69
8 250.000 2958 3132 3306 3479 3653 3827 174 75
9 500.000 3273 3465 3658 3850 4043 4235 191 83
10 750.000 3549 3758 3967 4175 4384 4593 208 89
11 1.000 000 3747 3967 4187 4407 4627 4848 220 95
12 2.000 000 4041 4279 4517 4754 4992 5229 237 101
13 5.000 000 4534 4802 5068 5335 5601 5867 266 114
14 ab 5.000 000 5126 5427 5729 6030 6332 6633 300 129

Die Gebühren sind abhängig

  • vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte und
  • vom Wert der Vermessungsfläche und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte

zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

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