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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 16. Juli 2024
(GVBl. Nr. 35 vom 18.07.2024)


Artikel 1
Gesetz zu dem Fuenften Medienänderungsstaatsvertrag

§ 1

Dem vom 27. Februar bis 7. März 2024 unterzeichneten Fuenften Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2

Der Fuenfte Medienänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Gesetzes über privaten Rundfunk und neue Medien

Das Hessische Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien vom 21. November 2022 (GVBl. S. 606, 2023 S. 45), geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 594), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden
  1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Hochschulen des Landes sowie der Kirchen und anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
  2. gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern der nach Nr. 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen juristischen Personen stehen,
  3. Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften sowie Mitgliedern der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  4. politischen Parteien oder Wählergruppen oder mit diesen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in der jeweils geltenden Fassung, verbundenen Unternehmen und Vereinigungen,
  5. Unternehmen, an denen politische Parteien oder Wählergruppen in einer Weise beteiligt sind, die ihnen unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte der Antragstellerin oder des Antragstellers ermöglicht; ein bestimmender Einfluss ist insbesondere anzunehmen, wenn die politische Partei oder Wählergruppe unmittelbar oder über das beteiligte Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise Einfluss auf Programmgestaltung oder Programminhalte der Antragstellerin oder des Antragstellers nehmen kann,
  6. Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten insgesamt mit mehr als einem Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sind,
  7. Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, sowie Mitgliedern eines Organs dieser Anstalten und
  8. Personen oder Personenvereinigungen, die aufgrund der Vorschriften des Medienstaatsvertrags zum Medienkonzentrationsrecht keine Zulassung erhalten können.

Treuhandverhältnisse sind offenzulegen.

"(2) In den beiden, jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnenden, bundesweit ausgerichteten, nach Zuschaueranteilen reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen ist werktäglich, außer an Sonnabenden, ein landesweites Fensterprogramm von mindestens 30 Minuten Dauer aufzunehmen; die Medienanstalt kann die Finanzierung des Fensterprogramms durch die Hauptprogrammveranstalterin oder den Hauptprogrammveranstalter vorläufig durch Bescheid festlegen. § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages findet Anwendung. Stellt die Medienanstalt den Wegfall der Verpflichtung nach Satz 1 für eine Hauptprogrammveranstalterin oder einen Hauptprogrammveranstalter fest, bleibt diese oder dieser für zwei weitere Jahre, mindestens jedoch für die Dauer der für das jeweilige Fensterprogramm erteilten Zulassung, zur Aufnahme eines Fensterprogramms verpflichtet."

2. In § 7 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind nur befristete Verlängerungen der Zulassung um jeweils zehn Jahre zulässig; am 18. Juli 2024 bestehende Zulassungen können auf Antrag vorzeitig um zehn Jahre ab Antragstellung verlängert werden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (19.07.2024) in Kraft.

ID 241810


ENDE

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