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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 16. Juli 2024
(GVBl. Nr. 35 vom 18.07.2024)
Artikel 1
Gesetz zu dem Fuenften Medienänderungsstaatsvertrag
Dem vom 27. Februar bis 7. März 2024 unterzeichneten Fuenften Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Der Fuenfte Medienänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Hessischen Gesetzes über privaten Rundfunk und neue Medien
Das Hessische Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien vom 21. November 2022 (GVBl. S. 606, 2023 S. 45), geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 594), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden
Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. |
"(2) In den beiden, jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnenden, bundesweit ausgerichteten, nach Zuschaueranteilen reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen ist werktäglich, außer an Sonnabenden, ein landesweites Fensterprogramm von mindestens 30 Minuten Dauer aufzunehmen; die Medienanstalt kann die Finanzierung des Fensterprogramms durch die Hauptprogrammveranstalterin oder den Hauptprogrammveranstalter vorläufig durch Bescheid festlegen. § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages findet Anwendung. Stellt die Medienanstalt den Wegfall der Verpflichtung nach Satz 1 für eine Hauptprogrammveranstalterin oder einen Hauptprogrammveranstalter fest, bleibt diese oder dieser für zwei weitere Jahre, mindestens jedoch für die Dauer der für das jeweilige Fensterprogramm erteilten Zulassung, zur Aufnahme eines Fensterprogramms verpflichtet." |
2. In § 7 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind nur befristete Verlängerungen der Zulassung um jeweils zehn Jahre zulässig; am 18. Juli 2024 bestehende Zulassungen können auf Antrag vorzeitig um zehn Jahre ab Antragstellung verlängert werden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (19.07.2024) in Kraft.
ID 241810
ENDE |
(Stand: 06.08.2024)
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