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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz und zur Änderung des Gesetzes zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Hessen
- Hessen -
Vom 28. Juni 2023
(GVBl. Nr. 21vom 10.07.2023 S. 432)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe "17. August 2017 (BGBl. I S. 3202)" durch "5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274)" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 werden das Komma und die Wörter "die der Zustimmung des Hauptausschusses bedarf" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Hessen
Das Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Hessen vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 6 werden nach dem Wort "Verfassungsschutz" ein Komma und die Wörter "dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium" eingefügt.
1a. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Nr. 1 werden nach der Angabe "25. Juni 2018 (GVBl. S. 302)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Abs. 4 wird die Angabe "16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634)" durch "19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632)" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Soweit im Rahmen der Akteneinsicht erforderlich, ist den Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission Zutritt zu den Dienststellen des Landesamts für Verfassungsschutz zu gewähren. | "Jedem Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission ist nach vorheriger Ankündigung jederzeit Zutritt zu den Dienststellen des Landesamts für Verfassungsschutz zu gewähren." |
b) Als neue Abs. 3 und 4 werden eingefügt:
"(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eine Beamtin oder einen Beamten der Landtagsverwaltung, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt, unterstützt (ständige Geschäftsführerin oder ständiger Geschäftsführer). Die Bestellung der ständigen Geschäftsführerin oder des ständigen Geschäftsführers erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags im Einvernehmen mit der Parlamentarischen Kontrollkommission.
(4) Die ständige Geschäftsführerin oder der ständige Geschäftsführer wird auf Weisung der Parlamentarischen Kontrollkommission und in Eilfällen auf Weisung der oder des Vorsitzenden tätig. Sie oder er bereitet insbesondere die Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission und deren Berichte an den Landtag vor. Sie oder er nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission teil und führt deren Beschlüsse aus. Die ständige Geschäftsführerin oder der ständige Geschäftsführer hat der Parlamentarischen Kontrollkommission Bericht zu erstatten. Für die ständige Geschäftsführerin oder den ständigen Geschäftsführer gelten § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 4 Abs. 2 nach Maßgabe der Weisungen und § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend."
c) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 5 bis 7.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (11.07.2023) in Kraft.
ID 260146
| ENDE |
(Stand: 20.01.2026)
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