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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen E-Government-Gesetzes und weiterer Vorschriften
- Hessen -
Vom 16. Februar 2023
(GVBl. Nr. 6 vom 27.02.2023 S. 78)
Artikel 1
Änderung des Hessischen E-Government-Gesetzes
Das Hessische E-Government-Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 2 wird nach der Angabe "2," die Angabe "3 Abs. 1 und 4, die §§ 3a, 3b," eingefügt.
b) In Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe "27" durch "25" und die Angabe "5. Juli 2017 (BGBl: I S. 2206)" durch "16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941)" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, den Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Landes ist nicht an dem zentral für die Landesverwaltung angebotenen informationstechnischen Verfahren angeschlossen, über das De-Mail-Dienste für Landesbehörden angeboten werden. Für die Gerichtsverwaltungen und die Behörden der Justizverwaltung kann der Empfang von De-Mails über den für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten eröffneten Zugang erfolgen. | "(2) Jede Behörde des Landes ist zusätzlich verpflichtet, einen sicher verschlüsselten elektronischen Zugang zu eröffnen. Dies kann durch Bereitstellung eines Postfachs im Nutzerkonto nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des § 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), durch das besondere elektronische Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), oder durch sonstige landeseinheitliche und mindestens gleichwertig verschlüsselte elektronische Zugänge erfolgen." |
b) In Abs. 3 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" durch "5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281)" und die Angabe "12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147)" durch "21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847)" ersetzt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138)" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Wenn Nutzende durch Anmeldung über ihr Nutzerkonto oder durch Nutzung eines sonstigen sicher verschlüsselten elektronischen Zugangs im Sinne des Abs. 2 Satz 2 ein elektronisches Verwaltungsverfahren einleiten oder mit der Behörde durch Nachrichten, die sie über das Postfach eines Nutzerkontos versendet haben, in Kontakt treten, eröffnen sie einen Zugang nach § 3a Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Nutzenden sind darüber bei der Einrichtung des Nutzerkontos oder eines sonstigen sicher verschlüsselten elektronischen Zugangs im Sinne des Abs. 2 Satz 2 zu informieren."
3. Nach § 3 werden als §§ 3a und 3b eingefügt:
" § 3a Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung in Nutzerkonten
(1) Natürliche und juristische Personen (Nutzende) können im Verwaltungsportal nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nutzerkonten einrichten. Der Nachweis der Identität der Nutzenden eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen. Das für den Nachweis eingesetzte elektronische Identifizierungsmittel muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsverfahren an die Identifizierung der Nutzenden sind zu berücksichtigen.
(2) Zur Feststellung der Identität der Nutzenden eines Nutzerkontos dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:
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