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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes
- Hessen -

Vom 24. September 2022
(GVBl. Nr. 29 vom 05.10.2022 S. 458)


Artikel 1
Änderung des Hinterlegungsgesetzes

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

Das Hinterlegungsgesetz vom 8. Oktober 2010 (GVBl. I S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GVBl. S. 126), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3490)" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Einsichtsrecht " § 4 Einsichtsrecht, elektronische Aktenführung"

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Hinterlegungsakten können vorbehaltlich des Satz 2 elektronisch geführt werden. Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen zum Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten zu führen sind, sowie zu den organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. § 298a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 2 sowie § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Wörter "in elektronischer Form" eingefügt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)" durch "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Antrag der hinterlegenden Person " § 8 Antrag der hinterlegenden Person, elektronisches Dokument"

b) Abs. 1 wird durch die folgenden Abs. 1 und 2 ersetzt:

alt neu
(1) Der Antrag der hinterlegenden Person nach § 7 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Die Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle kann bei jedem Amtsgericht erfolgen; ist der Antrag an eine andere Hinterlegungsstelle gerichtet, ist der Antrag unverzüglich dorthin zu übermitteln. Im Antrag sind anzugeben:
  1. zur hinterlegenden Person
    1. bei natürlichen Personen Vor- und Familiennamen, die Anschrift, das Geburtsdatum und gegebenen falls entsprechende Angaben für eine vertretende Person,
    2. bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Firma, die Anschrift, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter sowie gegebenenfalls Handelsregisternummer und Sitz des Amtsgerichts, bei dem die Eintragung erfolgt ist;
  2. die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, und falls die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist, die Bezeichnung der Sache und der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens;
  3. bei der Hinterlegung von Geld der Betrag und, falls andere als gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel hinterlegt werden, die Geldsorten;
  4. bei der Hinterlegung von Wertpapieren
    1. Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstaben, Nummer, Nennbetrag, internationale Kennnummer für Wertpapiere (ISIN) und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale,
    2. die zu den Wertpapieren etwa gehörigen Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine; werden Scheine hinterlegt, die zu bereits hinterlegten Wertpapieren gehören, soll auf den wegen der Wertpapiere selbst gestellten Antrag hingewiesen werden;
  5. bei der Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und der etwa angegebene Wertbetrag;
  6. bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten Gattung, Stoff und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie der Wert.

Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.

"(1) Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz sind schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument einzureichen. Die Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle kann bei jedem Amtsgericht erfolgen; ist der Antrag an eine andere Hinterlegungsstelle gerichtet, ist der Antrag unverzüglich dorthin zu übermitteln. Nachweise können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. Die §§ 130a, 130d und 298 der Zivilprozessordnung, die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), sowie die Bekanntmachungen zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung gelten entsprechend. Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einzuführen. § 130c Satz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Im Antrag sind anzugeben:

  1. zur hinterlegenden Person
    1. bei natürlichen Personen Vor- und Familiennamen, die Anschrift, das Geburtsdatum und gegebenenfalls entsprechende Angaben für eine vertretende Person,

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