Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Verkehr und Wohnen

- Hessen -

Vom 23. Juli 2021
(GVBl. Nr. 29 vom 30.07.2021 S. 358)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GVBl. S. 194), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird die Angabe "Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 167" gestrichen.

2. Die Nr. 167 bis 1672

Nr. Gegenstand Bemesssungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
167 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
1671 Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand
1672 Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand

werden aufgehoben.

3. In Nr. 22165 wird in Spalte 2 nach der Angabe "MaBV" die Angabe "oder § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung" eingefügt.

4. In Nr. 22167 wird in Spalte 2 nach der Angabe "MaBV" die Angabe "oder § 15 Abs. 1 Satz 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung" eingefügt.

5. Nach Nr. 618 werden als Nr. 619 bis 6196 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemesssungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
619 Baugenehmigung nach § 77a HBO (Typengenehmigung)
6191 für ein Einfamilienhaus je 1.000 EUR Rohbausumme 55 bis 150
6192 für ein Mehrfamilienhaus je 1.000 EUR Rohbausumme 55 bis 200
6193 für einen Regelbau je 1.000 EUR Rohbausumme 55 bis 300
6194 für einen Sonderbau je 1.000 EUR Rohbausumme 90 bis 450
6195 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten typengenehmigung

Die Höhe der Gebühr ist entsprechend dem Umfang der Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen zu bemessen.

je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100
6196 Verlängerung der Geltungsdauer einer typengenehmigung nach § 77a Abs. 2 Satz 2 HBO 20% von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100

6. Die Nr. 6466 bis 64664 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Nr. Gegenstand Bemesssungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
6466 Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV)
64661 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 45 bis 220
64662 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV 45 bis 220
64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV) nach Zeitaufwand
64664 Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV) nach Zeitaufwand

Neu:

Nr. Gegenstand Bemesssungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
6466 Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
64661 Anordnungen nach § 95 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.08.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion