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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes
- Hessen -

Vom 3. Februar 2021
(GVBl. Nr. 6 vom 09.02.2021 S. 46)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Hessische Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Übergangs- und Schlussvorschriften" werden durch das Wort "Übergangsvorschriften" und die Angabe " §§ 63 bis 74" wird durch " §§ 63 bis 70" ersetzt.

b) Folgende Angabe wird angefügt:

"Neunter Teil
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Finanzausgleich in den Jahren 2020 bis 2024
§§ 70a bis 70d

Zehnter Teil
Schlussvorschriften
§§ 71 bis 75"

2. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dieser beträgt 65 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den beiden Quotienten, vervielfacht mit dem Gesamtansatz der ausgleichsberechtigten Gemeinde. "Dieser gleicht die mit dem Gesamtansatz der ausgleichsberechtigen Gemeinde vervielfachte Differenz zwischen den beiden Quotienten zu 65 Prozent aus."

3. § 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 19 Hauptansatz

Der Hauptansatz einer Gemeinde ist das Produkt aus ihrer Einwohnerzahl und dem folgenden Prozentsatz:

  1. für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a: 100 Prozent,
  2. für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b: 109 Prozent,
  3. für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c: 130 Prozent,
  4. für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d: 158 Prozent.
" § 19 Hauptansatz

Der Hauptansatz einer kreisangehörigen Gemeinde ist das Produkt aus ihrer Einwohnerzahl und dem folgenden Prozentsatz:

  1. für die Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl von weniger als 7.500: 100 Prozent,
  2. für die Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl ab 7.500, die keine Sonderstatus-Städte sind: 109 Prozent,
  3. für die Untergruppe der Mittelzentren und Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums, die keine Sonderstatus-Städte sind: 130 Prozent,
  4. für die Untergruppe der Sonderstatus-Städte: 158 Prozent."

4. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dieser beträgt 65 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den beiden Quotienten, vervielfacht mit dem Gesamtansatz der ausgleichsberechtigten Stadt. "Dieser gleicht die mit dem Gesamtansatz der ausgleichsberechtigen Stadt vervielfachte Differenz zwischen den beiden Quotienten zu 65 Prozent aus."

5. In § 31 Satz 2 wird die Angabe "Landkreisen, die der Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 1b angehören," durch "Landkreisen mit mindestens einer Sonderstatus-Stadt" ersetzt.

6. In § 37 Satz 1 wird die Angabe "1. August 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402)" durch "30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706)" ersetzt.

7. In § 46 Abs. 1 wird das Wort "Investitionsstrukturpauschale" durch "Investitionspauschale" ersetzt.

8. In § 47 Satz 1 werden die Wörter "jährliche pauschale Zuweisungen erhalten, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen als Landesprogramm bekanntgegeben werden" durch "Zuweisungen erhalten" ersetzt.

9. § 58 Abs. 3a

(3a) Zuweisungen im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie kann das Ministerium der Finanzen gewähren.

wird aufgehoben.

10. Die Überschrift des Achten Teils wird wie folgt gefasst:

alt neu
Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
"Achter Teil
Übergangsvorschriften"

11. In § 63 Satz 5 wird die Angabe "bis 66" durch "und 65" ersetzt.

12. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a" durch "der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl von weniger als 7 500" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b" durch "der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl ab 7.500, die keine Sonderstatus-Städte sind," ersetzt.

13. § 66

§ 66 Übergangsregelung für die Gemeinden und Landkreise

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