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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Hessen -

Vom 23. Juli 2020
(GVBl. Nr. 42 vom 30.07.2020 S. 510)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBI. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBI. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBI. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBI. S. 386), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 11222 wird in Spalte 2 nach der Angabe "(UVP-V Bergbau)" die Angabe "oder Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)" eingefügt.

2. In Nr. 11223 wird in Spalte 2 die Angabe " § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG" durch die Angabe " § 15 UVPG" ersetzt.

3. Nach Nr. 11224 wird als Nr. 11225 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1 2 3 4
11225 Erteilung einer Auskunft zu bestehenden und erloschenen Bergbauberechtigungen sowie zu bestehenden und ehemaligen Bergbaubetrieben nach Zeitaufwand

4. Die bisherigen Nr. 12 bis 12313 werden durch folgende Nr. 12 bis 1242 ersetzt:

Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1 2 3 4
12 Strahlenschutz

Amtshandlungen nach dem Strahlen-schutzgesetz (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (AtEV) und dem UVPG

121 Amtshandlungen nach dem StrlSchG
12101 Entscheidung zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
(§ 10 i. V. m. § 11)
nach Zeitaufwand
12102 Entscheidung zum Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)

Zur Freigrenze in Bq siehe Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV.

Zu Nr. 121021 bis 121024:
Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist das Vielfache der Freigrenze zur Ermittlung der Gebühr als Summe der Verhältniszahlen aus der genehmigten Aktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffs und dessen Freigrenze nach der Anlage 4 Tab. 1 Spalte 2 StrlSchV zu ermitteln.

Bei einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Aktivität der genehmigten Nuklide wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert.


121021 bis zum 102 fachen der Freigrenze 350
121022 bis zum 104 fachen der Freigrenze 700
121023 bis zum 107 fachen der Freigrenze 2.100
121024 über dem 107 fachen der Freigrenze 4.200
121025 ortsveränderlicher Umgang, zusätzlich zu Nr. 121021 bis 121024 300
121026 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen/Tier, zusätzlich zu Nr. 121021 bis 121024
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 oder § 15)
nach Zeitaufwand
12103 Entscheidung zum Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)

Zur Freigrenze in Bq siehe Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV.

Zu Nr. 121031 bis 121035:

Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist das Vielfache der Freigrenze zur Ermittlung der Gebühr als Summe der Verhältniszahlen aus der genehmigten Aktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffs und dessen Freigrenze nach der Anlage 4 Tab. 1 Spalte 2 StrlSchV zu ermitteln.

Bei einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Aktivität der genehmigten Nuklide wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert.

121031 bis zum 102 fachen der Freigrenze 300
121032 bis zum 104 fachen der Freigrenze 550
121033 bis zum 107 fachen der Freigrenze 1.400
121034 bis zum 1010 fachen der Freigrenze 2.800
121035 über dem 1010 fachen der Freigrenze 5.400
121036 Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen/Tier, zusätzlich zu Nr. 121031 bis 121035
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 oder § 15)
nach Zeitaufwand

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