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Artikel 26e Staatsziel zum Schutz und zur Förderung der Kultur - Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -
Vom 12. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2018 S. 749)
Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:
1. Die Abschnittsüberschrift vor Art. 26a wird wie folgt gefasst: "IIa. Staatsziele"
2. Nach Art. 26d wird als Art. 26e eingefügt:
"Artikel 26e
Die Kultur genießt den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände."
Der Ministerpräsident und die zuständigen Ministerinnen und Minister werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag bei der Ausfertigung des verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes Unstimmigkeiten bei der Zählbezeichnung der Artikel zu beseitigen, die sich aus dem Ergebnis der Volksabstimmung über weitere Änderungen der Verfassung des Landes Hessen ergeben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190036
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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