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Aufhebung der Regelungen zur Todesstrafe - Gesetz zur Änderung der Artikel 21 und 109 der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -
Vom 12. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2018 S. 747)
Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:
1. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden. | "Die Todesstrafe ist abgeschafft." |
Die Bestätigung eines Todesurteils bleibt der Landesregierung vorbehalten.
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190034
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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