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Regelwerk
Änderungstext

Aufhebung der Regelungen zur Todesstrafe - Gesetz zur Änderung der Artikel 21 und 109 der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2018 S. 747)



Artikel 1

Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:

1. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden. "Die Todesstrafe ist abgeschafft."

2. Art. 109 Abs. 1 Satz 3

Die Bestätigung eines Todesurteils bleibt der Landesregierung vorbehalten.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190034

ENDE

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