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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Hessen -
Vom 20. November 2018
(GVBl. Nr. 25 vom 30.11.2018 S. 679)
Siehe FN *
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:
Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2017 (GVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:
1. Nach Nr. 11211 wird als Nr. 11212 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
11212 | Beratung vor Antragstellung Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 1121 bis 11224 angerechnet. |
nach Zeitaufwand |
2. In Nr. 11222 wird in Spalte 2 die Angabe "in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) " gestrichen.
3. In Nr. 121 wird in Spalte 2 Satz 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei einer Ergänzung oder Erweiterung einer Genehmigung hinsichtlich der Aktivität wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert. | "Bei einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Aktivität der genehmigten Nuklide wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert." |
4. In Nr. 121011 wird in Spalte 4 die Angabe " 315 " durch " 330 " ersetzt.
5. In Nr. 121012 wird in Spalte 4 die Angabe " 630 " durch " 660 " ersetzt.
6. In Nr. 121013 wird in Spalte 4 die Angabe " 1.890 " durch " 2.000 " ersetzt.
7. In Nr. 121014 wird in Spalte 4 die Angabe " 3.780 " durch " 3.960 " ersetzt.
8. In Nr. 121015 wird in Spalte 4 die Angabe " 255 " durch " 270 " ersetzt.
9. In Nr. 121016 werden in Spalte 2 nach dem Wort "Aktivität" die Wörter "mindestens eines Nuklides " eingefügt und wird in Spalte 4 die Angabe " 630 " durch " 660 " ersetzt.
10. In Nr. 121021 wird in Spalte 4 die Angabe " 255 " durch " 270 " ersetzt.
11. In Nr. 121022 wird in Spalte 4 die Angabe " 505 " durch " 530 " ersetzt.
12. In Nr. 121023 wird in Spalte 4 die Angabe " 1.260 " durch " 1.320 " ersetzt.
13. In Nr. 121024 wird in Spalte 4 die Angabe " 2.520 " durch " 2.640 " ersetzt.
14. In Nr. 121025 wird in Spalte 4 die Angabe " 5.040 " durch " 5.280 " ersetzt.
15. In Nr. 121026 wird in Spalte 4 die Angabe " 190 " durch " 200 " ersetzt.
16. Nr. 121027 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
121027 | bei hochradioaktiven Quellen Durchsatz von mehr als dem Zweifachen der genehmigten Aktivität mindestens eines Nuklides pro Kalenderjahr, zusätzlich zu Nr. 121021 bis 121025 | 330 |
17. In Nr. 121052 wird in Spalte 4 die Angabe " 1.890" durch "4.000" ersetzt.
18. In Nr. 12106 wird in Spalte 4 die Angabe "255 " durch "500" ersetzt.
19. In Nr. 12107 wird in Spalte 4 die Angabe "630" durch "660" ersetzt.
20. In Nr. 122081 wird in Spalte 4 die Angabe " 35 " durch " 60 " ersetzt.
21. In Nr. 122083 wird in Spalte 4 die Angabe " 50 " durch " 80 " ersetzt.
22. In Nr. 12209 wird in Spalte 4 die Angabe " 100 " durch " 160 " ersetzt.
23. In Nr. 12230 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht (§ 19 des Atomgesetzes) Die Auslagen für Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten. Werden bei der Vor-Ort- Prüfung keine Beanstandungen festgestellt, reduziert sich die Gebühr auf 50 v. H. |
"Überwachungsmaßnahme im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht (§ 19 des Atomgesetzes)
Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden anzusetzen. Die Auslagen für Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten." |
24. In Nr. 122311 wird in Spalte 2 die Angabe " (§ 3c UVPG) " durch " (§§ 7 und 9 UVPG) " ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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