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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Hessen -

Vom 20. November 2018
(GVBl. Nr. 25 vom 30.11.2018 S. 679)



Siehe FN *

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2017 (GVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:

1. Nach Nr. 11211 wird als Nr. 11212 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
11212 Beratung vor Antragstellung
Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 1121 bis 11224 angerechnet.
nach Zeitaufwand

2. In Nr. 11222 wird in Spalte 2 die Angabe "in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) " gestrichen.

3. In Nr. 121 wird in Spalte 2 Satz 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Bei einer Ergänzung oder Erweiterung einer Genehmigung hinsichtlich der Aktivität wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert. "Bei einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Aktivität der genehmigten Nuklide wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert."

4. In Nr. 121011 wird in Spalte 4 die Angabe " 315 " durch " 330 " ersetzt.

5. In Nr. 121012 wird in Spalte 4 die Angabe " 630 " durch " 660 " ersetzt.

6. In Nr. 121013 wird in Spalte 4 die Angabe " 1.890 " durch " 2.000 " ersetzt.

7. In Nr. 121014 wird in Spalte 4 die Angabe " 3.780 " durch " 3.960 " ersetzt.

8. In Nr. 121015 wird in Spalte 4 die Angabe " 255 " durch " 270 " ersetzt.

9. In Nr. 121016 werden in Spalte 2 nach dem Wort "Aktivität" die Wörter "mindestens eines Nuklides " eingefügt und wird in Spalte 4 die Angabe " 630 " durch " 660 " ersetzt.

10. In Nr. 121021 wird in Spalte 4 die Angabe " 255 " durch " 270 " ersetzt.

11. In Nr. 121022 wird in Spalte 4 die Angabe " 505 " durch " 530 " ersetzt.

12. In Nr. 121023 wird in Spalte 4 die Angabe " 1.260 " durch " 1.320 " ersetzt.

13. In Nr. 121024 wird in Spalte 4 die Angabe " 2.520 " durch " 2.640 " ersetzt.

14. In Nr. 121025 wird in Spalte 4 die Angabe " 5.040 " durch " 5.280 " ersetzt.

15. In Nr. 121026 wird in Spalte 4 die Angabe " 190 " durch " 200 " ersetzt.

16. Nr. 121027 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
121027 bei hochradioaktiven Quellen Durchsatz von mehr als dem Zweifachen der genehmigten Aktivität mindestens eines Nuklides pro Kalenderjahr, zusätzlich zu Nr. 121021 bis 121025 330

17. In Nr. 121052 wird in Spalte 4 die Angabe " 1.890" durch "4.000" ersetzt.

18. In Nr. 12106 wird in Spalte 4 die Angabe "255 " durch "500" ersetzt.

19. In Nr. 12107 wird in Spalte 4 die Angabe "630" durch "660" ersetzt.

20. In Nr. 122081 wird in Spalte 4 die Angabe " 35 " durch " 60 " ersetzt.

21. In Nr. 122083 wird in Spalte 4 die Angabe " 50 " durch " 80 " ersetzt.

22. In Nr. 12209 wird in Spalte 4 die Angabe " 100 " durch " 160 " ersetzt.

23. In Nr. 12230 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht (§ 19 des Atomgesetzes)
Die Auslagen für Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
Werden bei der Vor-Ort- Prüfung keine Beanstandungen festgestellt, reduziert sich die Gebühr auf 50 v. H.
"Überwachungsmaßnahme im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht (§ 19 des Atomgesetzes)

Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden anzusetzen. Die Auslagen für Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten."

24. In Nr. 122311 wird in Spalte 2 die Angabe " (§ 3c UVPG) " durch " (§§ 7 und 9 UVPG) " ersetzt.

25.

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