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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes
- Hessen -
Vom 23. Juni 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 03.07.2018 S. 330)
Siehe Fn.: *
Das Hessische Verwaltungskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:
" § 24 Übergangsbestimmung"
2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter "einem Jahr nach In-Kraft-Treten" durch "drei Jahren nach Inkrafttreten" und das Wort "fünftausend" durch die Angabe "10.000 " ersetzt.
3. In § 3 Abs. 4 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "fünftausend" durch die Angabe "5 000" ersetzt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "eintausendfünfhundert" durch die Angabe " 1.500 " ersetzt.
d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "eintausendzweihundertfünfzig " durch die Angabe " 1.250 " ersetzt.
5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat, | "2. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift oder einen Verwaltungsakt festgestellt wird," |
b) In Nr. 3 Buchst. b werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
6. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden das Wort "fünfhundert" durch die Angabe "500" ersetzt und nach dem Wort "übersteigt" die Wörter "und eine entsprechende gegenseitige Gebührenfreiheit gewährleistet ist" eingefügt.
7. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)" durch "11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) " ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Telefondienstleistungen im Tarifbereich City" durch "Telekommunikationsdienstleistungen nach Pauschaltarifen" ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. | "Soweit sie schriftlich oder elektronisch ergeht, ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben; dies gilt auch, wenn die mündliche Kostenentscheidung schriftlich oder elektronisch bestätigt wird." |
b) Als Abs. 3 wird angefügt:
" (3) Die Kostenfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
Ist die Amtshandlung zu Beginn des Kalenderjahres, mit dem die Festsetzungsfrist abläuft, noch nicht beendet, endet die Festsetzungsfrist abweichend von Satz 2 erst mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Beendigung der Amtshandlung folgt."
9. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "eins vom Hundert des auf hundert" durch die Angabe "einem Prozent des auf 100" ersetzt.
10. Sowohl in der Inhaltsübersicht als auch in der Überschrift des § 19 wird das Wort "Verjährung" durch "Zahlungsverjährung" ersetzt.
11. Nach § 23 wird als § 24 eingefügt:
" § 24 Übergangsbestimmung
Für Amtshandlungen, die vom Kostenschuldner vor dem 4. Juli 2018 beantragt oder angeregt wurden, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet sind, ist dieses Gesetz in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit dies für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger ist. Für Amtshandlungen, die von dem Kostenschuldner vor dem 1. Januar 2014 beantragt oder angeregt und bis zum 31. Dezember 2017 beendet wurden, ist § 14 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 2019 endet."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
___________
*) Ändert FFN 305-5
(Stand: 26.04.2021)
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