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Änderungstext
Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen
- Hessen -
Vom 25. Juni 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 03.07.2018 S. 302)
Artikel 1 1
Hessisches Verfassungsschutzgesetz
(HVSG)
( wie eingefügt).
red. Anm. Fußnote 2 zu § 29 HVSG
Artikel 2 3
Verfassungsschutzkontrollgesetz - Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Hessen
Artikel 2a 4
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz
§ 4 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
2. In Satz 4 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "der oder" eingefügt.
Artikel 3 5
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:
Die Nr. 1 bis 3 werden durch folgende Nr. 1 bis 3c ersetzt:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 15b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 15c Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme"
b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Automatisierte Anwendung zur Datenanalyse"
c) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 30a Meldeauflagen"
d) Der Angabe zu § 31 werden ein Komma und die Wörter "Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot" angefügt.
e) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 31a Elektronische Aufenthaltsüberwachung, Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten"
f) Nach der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 43b Strafvorschrift"
1a. § 12 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Auskunftspflicht besteht für die in den §§ 6 und 7 genannten, unter den Voraussetzungen des § 9 auch für die dort genannten Personen. | "Eine Auskunftspflicht besteht für die in den §§ 6 und 7 genannten Personen sowie, unter den Voraussetzungen der §§ 9 oder 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, für die dort jeweils genannten Personen. " |
1b. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Terroristische Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind Straftaten, die in § 129 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,
und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können."
1c. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 4 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
bb) In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Als Nr. 6 wird angefügt:
"6. beratend oder unterstützend für eine Behörde oder öffentliche Stelle tätig sein sollen und dies im begründeten Einzelfall erforderlich ist; mit Ausnahme von anlass- und einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt dies im Bereich der Extremismusprävention einmalig für den Beginn der staatlich geförderten Tätigkeit sowie nicht für Einrichtungen der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370) in der jeweils geltenden Fassung, einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 36 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung."
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gerichte" die Wörter "sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Rückmeldung des Landesamts für Verfassungsschutz erfolgt an die ersuchende Stelle."
bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes" ersetzt.
d) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " Nr. 2 bis 5 " durch " Nr. 2 bis 6" ersetzt.
(Stand: 28.08.2023)
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