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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen
- Hessen -

Vom 25. Juni 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 03.07.2018 S. 302)




Artikel 1 1
Hessisches Verfassungsschutzgesetz
(HVSG)

( wie eingefügt).

red. Anm. Fußnote 2 zu § 29 HVSG

Artikel 2 3
Verfassungsschutzkontrollgesetz - Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Hessen

(wie geingefügt)

Artikel 2a 4
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz

§ 4 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

2. In Satz 4 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "der oder" eingefügt.

Artikel 3 5
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

Die Nr. 1 bis 3 werden durch folgende Nr. 1 bis 3c ersetzt:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 15b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15c Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme"

b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Automatisierte Anwendung zur Datenanalyse"

c) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30a Meldeauflagen"

d) Der Angabe zu § 31 werden ein Komma und die Wörter "Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot" angefügt.

e) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 31a Elektronische Aufenthaltsüberwachung, Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten"

f) Nach der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 43b Strafvorschrift"

1a. § 12 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Eine Auskunftspflicht besteht für die in den §§ 6 und 7 genannten, unter den Voraussetzungen des § 9 auch für die dort genannten Personen.  "Eine Auskunftspflicht besteht für die in den §§ 6 und 7 genannten Personen sowie, unter den Voraussetzungen der §§ 9 oder 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, für die dort jeweils genannten Personen. "

1b. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Terroristische Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind Straftaten, die in § 129 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,

  1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
  2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
  3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können."

1c. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.

bb) In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Als Nr. 6 wird angefügt:

"6. beratend oder unterstützend für eine Behörde oder öffentliche Stelle tätig sein sollen und dies im begründeten Einzelfall erforderlich ist; mit Ausnahme von anlass- und einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt dies im Bereich der Extremismusprävention einmalig für den Beginn der staatlich geförderten Tätigkeit sowie nicht für Einrichtungen der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370) in der jeweils geltenden Fassung, einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 36 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gerichte" die Wörter "sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Rückmeldung des Landesamts für Verfassungsschutz erfolgt an die ersuchende Stelle."

bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes" ersetzt.

d) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " Nr. 2 bis 5 " durch " Nr. 2 bis 6" ersetzt.

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