Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung verwaltungskostenrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 27 vom 15.12.2017 S. 402)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:

1. Nr. 14141

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
14141 Genehmigung (§ 1 Abs. 3) 300 bis 6.000

wird aufgehoben.

2. Die bisherige Nr. 14142 wird Nr. 14141 und in Spalte 2 die Angabe " (§ 2 Abs. 1)" durch " (§ 6 Abs. 1)" ersetzt.

3. Die bisherige Nr. 14143 wird Nr. 14142 und in Spalte 2 die Angabe " (§ 5)" durch " (§ 11)" ersetzt.

4. Die bisherigen Nr. 141431 und 1414311 bis 1414314 werden die Nr. 141421 und 1414211 bis 1414214.

5. Die bisherigen Nr. 141432 und 1414321 bis 1414324 werden die Nr. 141422 und 1414221 bis 1414224.

6. Die bisherige Nr. 141433 wird Nr. 141423.

7. Nach Nr. 141423 wird als Nr. 14143 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
14143 Anerkennung einer Einrichtung für Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 2 nach Zeitaufwand

8. In den Nr. 1421, 1422 und 1423 wird in Spalte 2 nach den Wörtern "mit der Gebühr abgegolten." jeweils folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz werden Gutachterkosten, Kosten der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, Veröffentlichungskosten und die im Zusammenhang mit der Durchführung von Erörterungsterminen entstandenen Aufwendungen auch von den in § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern und den als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen erhoben."

9. In Nr. 14262 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt:

"Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz werden Auslagen auch von den in § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern und den als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen erhoben."

10. In Nr. 142621 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt:

"Auslagen werden nicht erhoben, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift oder einen Verwaltungsakt festgestellt wird."

11. Die Nr. 154115 bis 15425 werden durch die folgenden Nr. 154115 bis 15426 ersetzt:
Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
154115 Widerruf einer Bekanntgabe einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle nach Zeitaufwand
1542 Bekanntgabe von Sachverständigen, Lehrgängen und sonstige Amtshandlungen
15421 Bekanntgabe als Sachverständiger (§ 29b Abs. 1 BImSchG) nach Zeitaufwand
15422 Überwachung der Tätigkeiten der nach § 29b BImSchG bekanntgegebenen Sachverständigen nach Zeitaufwand
15423 Widerruf einer Bekanntgabe nach § 29b BImSchG nach Zeitaufwand
15423 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV nach Zeitaufwand
15424 Entnahme von Proben (§ 5 Abs. 3 BzBlG)
Die Auslagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HVwKostG sind mit der Gebühr abgegolten.
je Probe 72
15425 Nachtragsbescheid (§ 51 HVwVfG in Verbindung mit § 6 BImSchG) nach Zeitaufwand

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
154115 Widerruf einer Bekanntgabe einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle nach Zeitaufwand

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion