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Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz
- Hessen -
Vom 6. September 2017
(GVBl. Nr. 19 vom 19.09.2017 S. 282)
Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 330) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Behörde" durch "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
b) In Nr. 1 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Nr. 8a des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934)," durch " § 50 Nr. 8 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) " ersetzt.
c) In Nr. 2 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Nr. 9" durch " § 50 Nr. 9" ersetzt.
§ 2Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes für die Bereiche des konzessionierten Sportwettangebots nach den §§ 4a bis 4e des Glücksspielstaatsvertrages, der Pferdewetten im Internet nach § 27 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages sowie der Lotterien mit geringem Gefährdungspotential nach den §§ 12 bis 18 des Glücksspielstaatsvertrages ist die nach § 1 Nr. 1 zuständige Behörde.
wird aufgehoben.
3. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 2 und 3.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 171558
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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