Regelwerk |
Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Hessen -
Vom 30. Juni 2017
(GVBl. Nr. 14 vom 14.07.2017 S. 236)
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:
Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 306), wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 11102 wird in Spalte 4 die Angabe "7 200" durch " 100 000" ersetzt.
2. In Nr. 11103 wird in Spalte 4 die Angabe " 18 000" durch " 100 000" ersetzt.
3. In Nr. 11221 wird in Spalte 2 die Angabe " § 52 Abs. 2a" durch " § 52 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 2a BBergG oder eines Sonderbetriebsplans nach § 52 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.
4. In Nr. 11223 wird in Spalte 2 die Angabe "11222" durch "1122" ersetzt.
5. In Nr. 121012 wird in Spalte 4 die Angabe " 600 " durch " 630 " ersetzt.
6. In Nr. 121013 wird in Spalte 4 die Angabe " 1.800 " durch " 1.890 " ersetzt.
7. In Nr. 121014 wird in Spalte 4 die Angabe " 3.600 " durch " 3.780 " ersetzt.
8. In Nr. 121015 wird in Spalte 4 die Angabe " 240 " durch " 255 " ersetzt.
9. In Nr. 121022 wird in Spalte 4 die Angabe "480" durch "505" ersetzt.
10. In Nr. 121023 wird in Spalte 4 die Angabe "1 200" durch "1 260" ersetzt.
11. In Nr. 121024 wird in Spalte 4 die Angabe "2 400" durch "2 520" ersetzt.
12. In Nr. 121025 wird in Spalte 4 die Angabe "4 800" durch "5 040" ersetzt.
13. In Nr. 121026 wird in Spalte 4 die Angabe " 180 " durch " 190 " ersetzt.
14. In Nr. 12203 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und wird in Spalte 4 die Angabe "350 bis 600" gestrichen.
15. In Nr. 12204 wird in Spalte 4 die Angabe " 60 bis 420 " durch " 200 " ersetzt.
16. In Nr. 12209 wird in Spalte 4 die Angabe " 60 bis 180 " durch " 100 " ersetzt.
17. Nr. 12211 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
12211 | Festlegung der zulässigen Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser (§ 47) |
Neu:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
12211 | Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe und deren Überwachung (§§ 47, 48) |
18. Die Nr. 122111 und 122112 werden durch folgende Nr. 122111 ersetzt:
Alt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
122111 | Nachweis der zulässigen Ableitung (§ 47 Abs. 4) | 120 bis 2.400 | |
122112 | Nachweis der zulässigen Ableitung (§ 47 Abs. 2) | nach Zeitaufwand |
Neu:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
122111 | Maßnahmen zur Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe (§ 47 Abs. 2 bis 5) | nach Zeitaufwand |
19. Nr. 122113 wird Nr. 122112.
20. In Nr. 12214 werden in Spalte 3 die Wörter "je Person" durch "nach Zeitaufwand" ersetzt und wird in Spalte 4 die Angabe " 120 bis 1.200 " gestrichen.
21. In Nr. 12218 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und wird in Spalte 4 die Angabe "600 bis 1 200" gestrichen.
22. In Nr. 12229 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 420" gestrichen.
23. Nach Nr. 12232 wird als Nr. 12233 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
12233 | Beratung außerhalb eines Genehmigungsverfahrens mit einem Zeitbedarf von mehr als 30 Minuten
Schließt sich unmittelbar ein Genehmigungsverfahren an, ist die Gebühr bei einer Gebühr nach Nr. 12101 bis 12111 anzurechnen. |
nach Zeitaufwand |
(Stand: 26.04.2021)
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