Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Umweltinformationsgesetzes *)

Vom 28. September 2015
(GVBl. Nr. 22 vom 07.10.2015 S. 361)



*) Ändert FFN 800-57

Artikel 1

Das Hessische Umweltinformationsgesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Informationspflichtige Stellen sind
  1. die Landesregierung, Behörden des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien; die beratenden Gremien gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft;
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen, insbesondere der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, erbringen und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Nr. 1 genannten Stellen unterliegen.

Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht

  1. die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und
  2. Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
"(1) Informationspflichtige Stellen sind
  1. die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts; öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft,
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer der in Nr. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen.

Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht

  1. die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
  2. Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 2 Buchst. c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt.

bbb) Als Nr. 3 wird angefügt:

"3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nr. 2 Buchst. a bis c verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."

bb) Satz 2

Wird die Kontrolle durch mehrere der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt, treffen diese einvernehmlich eine Entscheidung darüber, welche Behörde die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen soll.

wird aufgehoben.

2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe "Gesetz vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1690)" durch "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253)" durch "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54)" durch "in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134)" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 151387

ENDE

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