Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes und des Hinterlegungsgesetzes
- Hessen -
Vom 25. März 2015
(GVBl. Nr. 7 vom 02.04.2015 S. 126)
Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes
Das Hessische Justizkostengesetz vom 15. Mai 1958 (GVBl. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 198), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1
In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), und den Vorschriften dieses Gesetzes sowie dem anliegenden Gebührenverzeichnis. |
" § 1
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), in der jeweils geltenden Fassung. Nicht anzuwenden sind
des Justizverwaltungskostengesetzes. (2) Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis." |
2. In § 3 werden die Wörter "Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher" durch die Angabe "Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)," ersetzt.
3. In § 4 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)" durch "1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714)" ersetzt.
4. In der Überschrift des Art. 3 werden die Wörter "des Hinterlegungsgesetzes" durch "in Hinterlegungssachen" ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 5 Abs. 1 bis 3 der Justizverwaltungskostenordnung, | " 1. die Auslagen nach Nr. 2000 und Nr. 2002 sowie die Vorbemerkung 2 zu Teil 2 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes gelten entsprechend, " |
b) In Nr. 2 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 306)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GVBl. S. 126)," eingefügt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 13 der Justizverwaltungskostenordnung" durch " § 22 Abs. 1 des Justizverwaltungskostengesetzes" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "der Justizverwaltungskostenordnung" werden durch "dem Justizverwaltungskostengesetz" ersetzt.
bb) Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchst. a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Ist bei Betreuungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), entsprechend. | "a) Ist bei Betreuungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gelten Abs. 1 der Vorbemerkung 1.1 zu Teil 1 und Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3.1 zu Teil 3 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082), entsprechend." |
bbb) In Buchst. b wird die Angabe "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)" durch "5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964)" ersetzt.
cc) In Nr. 8 wird die Angabe " § 3 der Justizverwaltungskostenordnung" durch " § 4 Abs. 3 des Justizverwaltungskostengesetzes" ersetzt.
7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
alt:
Nr. | Gegenstand | Gebühren |
1 | Hinterlegungssachen | |
1.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 7,5 bis 250 Euro |
1.2 | Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes | |
Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. | 7,5 Euro | |
1.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 7,5 bis 250 Euro |
1.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 7,5 bis 62,5 Euro |
2 | Vereidigung, Ermächtigung | |
2.1 | Allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder Übersetzerinnen und Übersetzern |
(Stand: 26.04.2021)
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