Regelwerk  

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung verwaltungskostenrechtlicher Vorschriften

Vom 27. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 19 vom 04.11.2014 S. 250)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1 1
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2013 (GVBl. S. 652), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
VwKostO-MUELV - Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz   "VwKostO-MUKLV - Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz"

2. In § 1 wird das Wort "Energie" durch "Klimaschutz" ersetzt.

3. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Energie, Klimaschutz 6" wird gestrichen.

bb) Die Angabe "Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich 63" wird gestrichen.

cc) Nach der Angabe " Klärschlammverordnung 36 " wird die Angabe "Klimaschutz 61 " eingefügt.

dd) Die Angabe "Vorrang erneuerbarer Energien 62 " wird gestrichen.

ee) Die Angabe "Wohnungswesen 62" wird angefügt.

b) In Nr. 6 werden in Spalte 2 die Wörter "Energie, Klimaschutz" durch "Klimaschutz, Wohnungswesen" ersetzt.

c) Die Nr. 62 bis 632 werden durch die folgenden Nr. 62 bis 6227 ersetzt:

alt neu
62 Amtshandlungen nach dem EEG    
621 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a   150
63 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz    
631 Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand  
632 Befreiung nach § 9 Nr. 2 nach Zeitaufwand  
62 Wohnungswesen
621 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130
622 Entscheidungen, Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG)Bestätigungen und
6221 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei
6222 Erteilen einer Auskunft
(§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG)
kostenfrei
6223 Erteilen einer Bestätigung
(§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG)
30
6224 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln
62241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei
62242 für sonstige Zwecke 10 bis 30
6225 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für
62251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1000
62252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 je Wohnung HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) 100
6226 Vereinbarung zur Übertragung von je Wohnung Belegungs- und Mietbindungen
(§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG)
100 bis 250
6227 Jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30

Artikel 2 2
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2014 (GVBl. S. 122), wird wie folgt geändert:

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