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Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch
Vom 17. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 18 vom 24.10.2014 S. 237)
Artikel 1 1
Änderung des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung
Dem § 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird als Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Satzung nach Maßgabe des § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) kostenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze bestimmen für Amtshandlungen nach der
soweit die Gewinnung von Frischfleisch betroffen ist, und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung abweichen."
Artikel 2 2
Änderung des Veterinärkontroll-Kostengesetzes zum 1. September 2008
§ 4 Abs. 6 des Veterinärkontroll-Kostengesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 414) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Für Betriebe, in denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 20 Großvieheinheiten pro Woche geschlachtet worden sind (Großbetriebe) und die der Kontrolle und Überwachung durch Behörden der Landesverwaltung unterliegen, können aufgrund gesonderter gruppenbezogener Ermittlung der entstandenen Aufwendungen spezifische Gebühren bestimmt werden. 20 Großvieheinheiten entsprechen jeweils
|
Artikel 3 3
Aufhebung des Veterinärkontroll-Kostengesetzes
Das Veterinärkontroll-Kostengesetz vom 3. November 1998 wird aufgehoben.
Artikel 4 4
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
In der Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2013 (GVBl. S. 652), werden Nr. 26 bis 2611 durch folgende Nr. 26 bis 2647 ersetzt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
26 | Hygiene im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) 854/2004, der Verordnung (EG) 999/2001, der Verordnung (EG) 2075/2005, dem LFGB, der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV), der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung - (Tier-LMÜV) und der BSE-Untersuchungsverordnung (BSE UntersV), soweit die Gewinnung von frischem Fleisch betroffen ist. Für die Gebühren, ausgenommen die Nr. 264 bis 2647, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) 882/2004. Insbesondere die Vorgaben des Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV, Abschnitt a und Anhang VI, sowie Abs. 3 bis 6 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt B, Kapitel I. |
||
261 | Gebühren im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung | ||
2611 | Schweine | ||
26111 |
(Stand: 26.04.2021)
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