Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
- Hessen -
Vom 7. Juli 2014
(GVBl. Nr. 12 vom 14.07.2014 S. 162)
Siehe Fn.: *
Gültig ab 1. August 2014
Aufgrund
verordnet die Landesregierung,
verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
Die Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2012 (GVBl. S. 354), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 1 wird als neue Nr. 2 eingefügt:
"2. § 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Honorar-Finanzanlagenberater,"
b) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.
Gültig ab 15.07.2014
2. In § 2 wird die Angabe "6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)" durch die Angabe "4. März 2013 (BGBl. I S. 362)" ersetzt.
3. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe j bis l" durch die Angabe j bis m" ersetzt.
b) Die Nr. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1, § 34e Abs. 1 oder § 34f Abs. 1 der Gewerbeordnung Satz 2 oder 4 ausgeübt worden ist,
3. § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 34d Abs.8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder des § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung begangen worden ist, |
"2. § 144 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1, § 34e Abs. 1, § 34f Abs. 1 oder § 34h Abs. 1 der Gewerbeordnung ausgeübt worden ist,
3. § 144 Abs. 2 Nr. 1b der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder des § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung begangen worden ist, " |
c) In Nr. 5 wird nach der Angabe " § 34f Abs. 1 Satz 2" die Angabe "oder § 34h Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
d) In Nr. 7 wird die Angabe "Nr. 7 bis 9 " durch die Angabe " Nr. 7 bis 11" ersetzt.
Gültig ab 15.07.2014
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe "16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) " durch die Angabe " 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" und die Angabe " § 9 " durch die Angabe " § 3 " ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635)" durch die Angabe "27. Juni 2013 (GVBl. S. 444)" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 2 und 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
_____
*) Ändert FFn 511-34
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion