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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vom 28. November 2013
(GVBl. Nr.27 vom 06.12.2013 S. 652)



Siehe Fn. *

Aufgrund

  1. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  2. des § 2 Satz 1 des Veterinärkontroll-Kostengesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 414)

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2008 (GVBl. I S. 356), aufgehoben durch Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 550 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

"Amtshandlungen nach der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und der BSE-Untersuchungsverordnung, soweit die Gewinnung von frischem Fleisch betroffen ist.

Für die Gebühren, ausgenommen die Nr. 5504 bis 55052, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) 882/ 2004, insbesondere die Vorgaben des Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV, Abschnitt a und Anhang VI, sowie Abs. 3 bis 6 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt B, Kapitel III."

2. In Nr. 5501 werden in Spalte 2 die Wörter "Untersuchungen im Zusammenhang mit einer Fleischuntersuchung in Schlachthöfen und Wildverarbeitungsbetrieben" durch "Schlachttier- und Fleischuntersuchung in zugelassenen Schlachtbetrieben" ersetzt.

3. In Nr. 55011 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
  "in Betrieben, in denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 20 Großvieheinheiten pro Woche geschlachtet worden sind (Großbetriebe); 20 Großvieheinheiten entsprechen jeweils
  1. 20 Pferden oder anderen Einhufern
  2. 20 Rindern mit einem Lebendgewicht über 300 kg
  3. 40 Rindern mit einem Lebendgewicht bis 300 kg
  4. 100 Schweinen mit einem Lebendgewicht über 100 kg
  5. 133 Schweinen mit einem Lebendgewicht bis 100 kg
  6. 200 Schafen und Ziegen mit einem Lebendgewicht über 15 kg oder
  7. 400 Schaf- oder Ziegenlämmern oder Ferkeln mit einem Lebendgewicht von jeweils bis 15 kg"

Artikel 2

Die Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2013 (GVBl. S. 514), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 26 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
 Hygiene im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen
Amtshandlungen nach den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004, (EG) Nr. 999/2001 und (EG) Nr. 2075/2005, dem LFGB und den nach Maßgabe des Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 fort geltenden Vorschriften, soweit Fleisch und Fleischerzeugnisse betroffen sind, in Verbindung mit der Ver ordnung (EG) Nr. 882/2004
"Amtshandlungen nach der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und der BSE-Untersuchungsverordnung, soweit die Gewinnung von frischem Fleisch betroffen ist

Für die Gebühren, ausgenommen die Nr. 2604 bis 26052, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) 882/2004, insbesondere die Vorgaben des Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV, Abschnitt a und Anhang VI, sowie Abs. 3 bis 6 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt B, Kapitel III."

2. In Nr. 2601 werden in Spalte 2 die Wörter "Untersuchungen im Zusammenhang mit einer Fleischuntersuchung in Schlachthöfen und Wildverarbeitungsbetrieben" durch "Schlachttier- und Fleischuntersuchung in zugelassenen Schlachtbetrieben" ersetzt.

3. In Nr. 26011 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
in Großbetrieben (Betriebe, in denen im Durch schnitt des vergangenen Kalenderjahrs minde stens 1 500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind) "in Betrieben, in denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 20 Großvieheinheiten pro Woche geschlachtet worden sind (Großbetriebe); 20 Großvieheinheiten entsprechen jeweils
  1. 20 Pferden oder anderen Einhufern
  2. 20 Rindern mit einem Lebendgewicht über 300 kg
  3. 40 Rindern mit einem Lebendgewicht bis 300 kg
  4. 100 Schweinen mit einem Lebendgewicht über 100 kg
  5. 133 Schweinen mit einem Lebendgewicht bis 100 kg
  6. 200 Schafen und Ziegen mit einem Lebendgewicht über 15 kg oder
  7. 400 Schaf- oder Ziegenlämmern oder Ferkeln mit einem Lebendgewicht von jeweils bis 15 kg"

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 mit Wirkung vom 1. September 2008 und Art. 2 mit Wirkung vom 19. Dezember 2009 in Kraft.

*) Ändert FFN 305-65

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