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Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom 28. November 2013
(GVBl. Nr.27 vom 06.12.2013 S. 652)
Siehe Fn. *
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Die Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2008 (GVBl. I S. 356), aufgehoben durch Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 550 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:
"Amtshandlungen nach der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und der BSE-Untersuchungsverordnung, soweit die Gewinnung von frischem Fleisch betroffen ist.
Für die Gebühren, ausgenommen die Nr. 5504 bis 55052, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) 882/ 2004, insbesondere die Vorgaben des Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV, Abschnitt a und Anhang VI, sowie Abs. 3 bis 6 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt B, Kapitel III."
2. In Nr. 5501 werden in Spalte 2 die Wörter "Untersuchungen im Zusammenhang mit einer Fleischuntersuchung in Schlachthöfen und Wildverarbeitungsbetrieben" durch "Schlachttier- und Fleischuntersuchung in zugelassenen Schlachtbetrieben" ersetzt.
3. In Nr. 55011 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"in Betrieben, in denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 20 Großvieheinheiten pro Woche geschlachtet worden sind (Großbetriebe); 20 Großvieheinheiten entsprechen jeweils
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Die Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2013 (GVBl. S. 514), wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 26 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hygiene im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen Amtshandlungen nach den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004, (EG) Nr. 999/2001 und (EG) Nr. 2075/2005, dem LFGB und den nach Maßgabe des Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 fort geltenden Vorschriften, soweit Fleisch und Fleischerzeugnisse betroffen sind, in Verbindung mit der Ver ordnung (EG) Nr. 882/2004 |
"Amtshandlungen nach der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und der BSE-Untersuchungsverordnung, soweit die Gewinnung von frischem Fleisch betroffen ist
Für die Gebühren, ausgenommen die Nr. 2604 bis 26052, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) 882/2004, insbesondere die Vorgaben des Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV, Abschnitt a und Anhang VI, sowie Abs. 3 bis 6 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt B, Kapitel III." |
2. In Nr. 2601 werden in Spalte 2 die Wörter "Untersuchungen im Zusammenhang mit einer Fleischuntersuchung in Schlachthöfen und Wildverarbeitungsbetrieben" durch "Schlachttier- und Fleischuntersuchung in zugelassenen Schlachtbetrieben" ersetzt.
3. In Nr. 26011 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
in Großbetrieben (Betriebe, in denen im Durch schnitt des vergangenen Kalenderjahrs minde stens 1 500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind) | "in Betrieben, in denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 20 Großvieheinheiten pro Woche geschlachtet worden sind (Großbetriebe); 20 Großvieheinheiten entsprechen jeweils
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 mit Wirkung vom 1. September 2008 und Art. 2 mit Wirkung vom 19. Dezember 2009 in Kraft.
*) Ändert FFN 305-65
(Stand: 26.04.2021)
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